Vermieterbescheinigung- was muss ich als Vermieter beachten!!!

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Mit der Änderung des Bundesmeldegesetzes zum 01.11.2015 wurde die Vermieterbescheinigung wieder eingeführt. Dem liegt eine Änderung des Meldewesens zugrunde.

Die Einführung der sog. Vermieterbescheinigung ist nun wieder gesetzlich geregelt.

In  § 19 BMG heißt es dazu:

(1) 1 Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. 2 Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen zu bestätigen. 3 Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an- oder abgemeldet hat. 4 Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs erforderlich sind. 5 Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.

Diese Pflicht aus § 19 Abs. 1 BMG bestand bereits zur Jahrtausendwende im damals geltenden Melderechtsrahmengesetz, wurde allerdings von Vermietern und Mietern als lästig empfunden und daher aufgrund des bürokratischen Aufwandes abgeschafft.

Die Gesetzesänderung soll der hohen Zahl an Scheinanmeldungen entgegenwirken. Viele Mieter, die unter einer Adresse gemeldet sind, haben/hatten dort tatsächlich nicht ihren Wohnsitz. Daher kam es zu Verzerrungen der Melderegister in den Einwohnermeldeämtern.

Doch welche Pflichten treffen nun die Vermieter aufgrund der geänderten Rechtslage?

In dem Gesetzeswortlaut heißt es, dass der Wohnungsgeber bei der An- und Abmeldung mitzuwirken hat. Als Wohnungsgeber kann sowohl der Vermieter, als auch die Hausverwaltung zählen.

Inhaltlich hat der Wohnungsgeber den Auszug innerhalb einer gesetzlich gesetzten Frist den Ein- und Auszug einer Person schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

Zwingend anzugeben sind daher:

  1. den Namen und die Adresse des Vermieters;
  2. Angabe ob Ein- oder Auszug;
  3. Datum des Ein- oder Auszugs;
  4. die Wohnungsadresse, an der der Ein- oder Auszug erfolgt;
  5. die Namen der meldepflichtigen Personen.

Die vom Gesetzgeber festgelegte Frist beträgt dabei zwei Wochen ab dem jeweiligen Ereignis (Ein- oder Auszug). Damit der Vermieter der Ausstellung der Vermieterbescheinigung nachkommen kann, ist der Mieter gegenüber dem Vermieter auskunftspflichtig über die erforderlichen Angaben, sollten ihm diese nicht bekannt sein.

Aus der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass die Meldebehörde darüber hinaus bei Vermieter erfragen darf, wer die Wohnung aktuell bewohnt oder früher bewohnt hat.

Auch legt das Gesetz fest, dass nur der Wohnungsgeber oder eine von Ihm beauftragte Person eine solche Vermieterbescheinigung ausstellen darf.

Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach oder stellt er eine fehlerhafte Vermieterbescheinigung aus, können Bußgelder bis zu 1.000,00 € verhängt werden.

Damit der Vermieter nicht in Gefahr kommt, dass solche Bußgeldzahlungen auf ihn zukommen, sollte bei jedem Ein- und Auszug sogleich ein Vordruck ausgefüllt werden und dem Mieter ausgehändigt werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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