Vermietung in der (Corona-) Krise – Welche Maßnahmen jetzt umgesetzt werden

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U. a. zum Schutz vor Wohnungslosigkeit hat die Bundesregierung umfängliche Maßnahmenpakete beschlossen. Dazu gehört auch, dass Mietern – egal ob Wohnraum- oder Gewerbemietern – derzeit aufgrund von Zahlungsverzug nicht fristlos gekündigt werden kann.

Dieser Kündigungsaufschub gilt allerdings lediglich für Zahlungsrückstände im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 und auch nur dann, wenn der Zahlungsverzug aufgrund der aktuellen Corona-Krise eingetreten ist.

Vorher bestehende Zahlungsrückstände oder sonstige Kündigungsgründe sind von dieser Regelung nicht betroffen und der Vermieter kann gestützt auf diese jederzeit die Kündigung des Miet- oder Pachtvertrages aussprechen.

Ebenfalls gilt es zu beachten, dass ein Vermieter während des o. g. Zeitraums auch für verspätet oder nicht gezahlte Mieten gesetzliche Verzugszinsen geltend machen kann. I. d. R. wird die Miete immer zum 3. Werktag eines Monats fällig. Mit Ablauf dieses Tages kann der Vermieter gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend machen.

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Im Interesse einer unkomplizierten und zeitsparenden rechtlichen Beratung stehen wir Ihnen in allen mietrechtlichen Fragen rund um die Corona-Krise und auch in allen anderen Rechtsangelegenheiten gerne telefonisch und per E-Mail zur Verfügung. Nach unseren Erfahrungen werden die Qualität und Schnelligkeit unserer Beratungsleistungen hierdurch nicht beeinträchtigt – im Gegenteil. Sofern Sie dies bevorzugen, stehen wir Ihnen aber selbstverständlich auch gerne für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung. 

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