Vermögensminderung beim Zugewinnausgleich

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Und plötzlich ist bei Zustellung des Scheidungsantrages erhebliches Vermögen verschwunden!

Flattert der Ehescheidungsantrag ins Haus, wird der Stichtag für das Endvermögen im Zugewinnausgleich gesetzt. Bei der Berechnung des Zugewinns bestehen wechselseitige Auskunftsansprüche.

Ein Ehegatte kann von dem jeweils anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Ehescheidungsantrages und zum Anfangsvermögen verlangen. Dadurch ist es ihm möglich, den während der Ehe erworbenen Zugewinn zu errechnen.

Gleichzeitig besteht ein Auskunftsanspruch über den Bestand des Vermögens für den Zeitpunkt der Trennung. Dieser Auskunftsanspruch ist insbesondere dann von großer Bedeutung, wenn im Hinblick auf die bevorstehende Ehescheidung Vermögen verschwendet wird oder einfach verschwindet. Um dem vorzubeugen, hat der Gesetzgeber einen Auskunftsanspruch ab 01.09.2009 in das Gesetz aufgenommen, wonach Auskunft zum Zeitpunkt der Trennung verlangt werden kann. Außerdem hat der Gesetzgeber eine Beweislastumkehr eingeführt.

Ist das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung höher als das Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Ehescheidungsantrages, hat mit der Beweislastumkehr der Ehegatte, bei dem die Vermögensminderung festgestellt wurde, darzulegen und zu beweisen, wie es zu diesem Vermögensschwund gekommen ist. Unter Umständen hat er eine Sisyphusarbeit bezüglich der Vermögensminderung zu leisten. Kann er den Nachweis nicht führen, wird das zum Zeitpunkt der Trennung höhere Vermögen angenommen. Das führt auch zu einem höheren Zugewinnausgleich.

Voraussetzung für diesen Auskunftsanspruch zum Zeitpunkt der Trennung ist, dass der Trennungszeitpunkt festgestellt werden kann. Der trennungswillige Ehegatte sollte daher dringend Indizien für eine Trennung schaffen und diese festhalten. Hierzu gehören:

  • Neuer Mietvertrag, Umzugsdatum
  • amtliche Ummeldung
  • Schreiben an den Ehegatten mit konkreter Angabe zum Trennungszeitpunkt, möglichst verbunden mit der Bitte, den Zeitpunkt zu bestätigen,
  • Gespräche unter Zeugen
  • Mitteilungen per E-Mail, WhatsApp

Wird bei der Geltendmachung der Auskunft zum Zeitpunkt der Trennung der Trennungszeitpunkt an sich bestritten oder kann dieser nicht festgestellt werden, muss erst der Zeitpunkt der Trennung ermittelt werden. Nur wenn der Zeitpunkt der Trennung feststeht, kann ein Auskunftsanspruch zum Zeitpunkt der Trennung erfolgreich durchgesetzt werden.

Es gilt daher umgekehrt für denjenigen, der diese Auskunft nicht erfüllen will, sich auf solche Anfragen in Zeitwolken zu flüchten. Auf diese Weise könnte die Auskunft und auch die schwierige und ungünstige Beweislastsituation vermieden werden.

Vermeiden Sie mit einer anwaltlichen Beratung Fehler im bevorstehenden Prozess einer Trennung und Scheidung.

Wird beispielsweise bei Zustellung des Ehescheidungsantrages offenkundig, dass der zum Zugewinnausgleich verpflichtete Ehegatte nur 30.000 EUR an Gesamtvermögen hat, obwohl er zum Zeitpunkt der Trennung über 60.000 EUR verfügte, hat er darzulegen, wie der Abbau des Vermögens erfolgte. Kann er das nicht, ist von einem Endvermögen von 60.000 EUR auszugehen. Bereits am richtigen Vorgehen hängt ab, ob ein Zugewinn von 30.000 EUR zu erstritten wird oder von 15.000 EUR.

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Wir beraten Sie gern.

Anett Wetterney Richter

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht


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