Veröffentlichung von Nacktfotos durch den EX-Partner

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Haben Sie oder möglicherweise sogar Ihre Kinder sich dazu hinreißen lassen, Nacktbilder oder Nacktvideos an Dritte zu versenden? Sind die Aufnahmen während einer Beziehung im Einvernehmen entstanden? Oder sind die intimen Aufnahmen vielmehr durch eine unberechtigte Nutzung Dritter abhandengekommen?


 Sind die Nacktaufnahmen einmal veröffentlicht, beginnt für viele Betroffene ein langer Leidensweg. In vielen Fällen findet die Veröffentlichung intimer Aufnahmen durch den Ex-Partner statt. Die Nacktaufnahmen werden dann auf sogenannten speziellen Rachepornoseiten von den Schädigern hochgeladen (Ravenge-Porn). Auch wenn die Nacktbilder oder Sexvideos während einer Beziehung und im Einvernehmen entstanden, bedeutet diese Tatsache jedoch nicht, dass nach einer Trennung der Ex-Partner die pornografischen Aufnahmen verwenden darf um damit den ehemaligen Partner bloßzustellen oder zu erpressen. Mit diesem Mitteln will der Erpresser dann das Opfer dazu bewegen, zu ihm zurückzukehren.

Aber auch eine Verbreitung und Veröffentlichung der Nacktaufnahmen auf Facebook, Twitter oder WhatsApp ist nicht unüblich. Doch als Opfer solcher Veröffentlichungen können Sie sich wehren - denn das deutsche Gesetz bietet Ihnen dafür vielfältige Anknüpfungspunkte. Betroffene können gegen die Schädiger sowohl strafrechtlich als auch auf zivilrechtlichem Wege vorgehen.

Als Opfer der Veröffentlichung von pornografischen Aufnahmen sollten Sie sich dazu durchringen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der auf die Durchsetzung Ihres Rechts am eigenen Bild spezialisiert ist. Entsprechend weis dieser genau, welche juristischen Schritte in Ihrem individuellen Fall zu veranlassen sind. Wichtig ist es zudem besonders schnell zu handeln. Denn sind die Bilder einmal veröffentlich, verbreiten sich diese auch schnell im Internet.

Beweissicherung ist entscheidend!

Zunächst sollten im Rahmen einer Beweissicherung Screenshot oder Mitschnitte der veröffentlichten Nacktbilder oder Sexvideos erfolgen. Eine Beweissicherung der veröffentlichten Nacktbilder/Sexvideos ist besonders für ein zivilrechtliches- oder strafrechtliches Verfahren entscheidend.

 

 

Vorgehen gegen den Verbreiter 

Generell darf niemand Bilder ohne Ihre Zustimmung von Ihnen veröffentlichen. Auch wenn Sie Ihrem Ex-Partner die Bilder freiwillig zur Verfügung gestellt haben, müssen Sie die Veröffentlichung Ihrer Nacktfotos oder Nacktvideos auf entsprechenden Internetseiten nicht dulden.

Gegen die Veröffentlichung Ihrer Nacktbilder auf einschlägigen Pornoseiten bestehen unterschiedliche Reaktionsmöglichkeiten.

 

1. Löschungsrecht

Zunächst haben Sie auch noch vor Veröffentlichung etwaiger Nacktfotos oder Nacktvideos, nach einer Trennung gegen Ihren Ex-Partner grundsätzlich einen Anspruch auf Löschung der Aufnahmen. Ihr Ex-Partner darf die Bilder nach einer Trennung demnach nicht behalten, sondern muss Sie vielmehr vernichten (BGH Urt. v. 13.10.2015, Az. VI ZR 271/14). 

Nach einer Veröffentlichung auf einer Rachepornoseite haben Sie zusätzlich ein allgemeines Löschungsrecht der Aufnahmen von der entsprechenden Internetseite. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus der Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004  Abs. 1 S. 2 analog BGB.

 

2. Unterlassungsanspruch

Ebenso haben Sie generell einen Unterlassungsanspruch gegen Ihren Ex-Partner. Dieser folgt ebenfalls aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB. Besondere Bedeutung erlangt dieser im Gegensatz zum Löschungsanspruch im Bezug auf mögliche zukünftige Rechtsverletzungen.

 

3. Auskunftsanspruch 

Zudem haben Sie grundsätzlich gegen den Schädiger einen Auskunftsanspruch. Sinnvoll ist die Geltendmachung eines solchen Anspruchs insbesondere dann, wenn nicht klar ist, ob das Video auch auf weiteren Webseiten hochgeladen wurde.

 

4. Schadensersatzanspruch

Unter Umständen steht Ihnen auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Wie hoch eine solche Geldentschädigung ausfällt, hängt von der Schwere der Persönlichkeitsverletzung ab.

 

5. Strafantrag

Unter Umständen empfiehlt es sich, gegen den Veröffentlicher der Nacktbilder Strafanzeige zu stellen oder einen Strafantrag zu erstatten.

 

 Weiterführende Informationen zu dem Thema finden Sie auf unserer Webseite.

Foto(s): https://www.pexels.com/de-de/foto/ein-foto-einer-frau-fusse-auf-weisser-oberflache-3785762/

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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