Versagung der Restschuldbefreiung / übertragende Sanierung in Eigenregie?

  • 2 Minuten Lesezeit

Eine wie ich finde wichtige Entscheidung, die Schuldner beherzigen sollten, wenn sie kostspielige Transaktionen vorhaben:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=cdef5e275d1344ea0570c14495a0a195&nr=64631&pos=0&anz=1

Diesem Beschluss des BGH lag ein Sachverhalt zugrunde, der sich wohl jeden Tag in Deutschland abspielt, jedoch nicht bekannt wird, weil es an einem Gläubiger fehlt, der einen Versagungsantrag stellt. In diesem Fall ergab sich folgender Sachverhalt:

Ein Gastwirt, der neben rückständiger Pacht noch andere Verbindlichkeiten hatte, übertrug seiner Lebensgefährtin das gesamte Mobiliar der von ihm betriebenen Gaststätte unentgeltlich. Dafür zahlte die Lebensgefährtin die rückständige Pacht an den Verpächter, um in das Pachtverhältnis eintreten zu können.

Vier Wochen später stellt der Pächter Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Im Schlusstermin stellten zwei Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung mit der Begründung, der Schuldner habe Teile seines Vermögens verschwendet durch unentgeltliche Übertragung des Mobiliars. Das Amtsgericht und das Landgericht gaben dem Antrag des Gläubigers statt und versagten die Restschuldbefreiung wegen Vermögensverschwendung. Der BGH verneinte das und stellte den Leitsatz auf:

Ein Schuldner verschwendet kein Vermögen, wenn er das Mobiliar einer gepachteten Gaststätte unentgeltlich auf einen Erwerber in der Erwartung überträgt, dass der Verpächter diesem die Gaststätte nur verpachten wird, wenn er die in Höhe des Verkehrswerts des Mobiliars offen stehenden Ansprüche auf Zahlung der Pacht begleicht

Die unentgeltliche Übertragung des Mobiliars für sich allein betrachtet falle in der Höhe (5000,00 €) nicht unter Vermögensverschwendung und begründete das mit der ständigen Rechtsprechung zur Vermögensverschwendung. Der Gesetzgeber habe nur Luxusausgaben unter dem Versagungsgrund Vermögensverschwendung angesehen. Jedoch müsse schon beachtet worden, ob der Schuldner Gegenstände oder Rechte weit unter Wert weggibt. Trotz der Aufhebung des Versagungsbeschlusses muss der Schuldner noch bangen, denn der BGH hat zurückverwiesen an das Beschwerdegericht, weil dieses nicht geprüft habe, ob nicht eine Übertragung des ganzen Betriebes mit einem Wert von 15.000 € bis 20.000 € vorlag, wie es ein Gläubiger behauptete.

Sobald also auch die Brauereien zugestimmt haben, das die Lebensgefährtin in die Verträge eingetreten ist und andere Gläubiger auch, liegt wohl eine Übertragung des gesamten Betriebes vor. Diese Prüfung durch das Beschwerdegericht wird wohl genau zu diesem Ergebnis kommen und die Restschuldbefreiung versagen. Dem ist auch zuzustimmen. De facto wird sowohl dem Schuldner als auch der Lebensgefährtin klar gewesen sein, dass es einen potentiellen Käufer der Gaststätte gab, der nur darauf wartete, dass Insolvenzantrag gestellt wurde, um dann die Gaststätte zu kaufen im Wege der übertragenden Sanierung. Vermutlich wollten der Schuldner Lebensgefährtin die Gaststätte weiterführen wie bisher, nur ohne die Altverbindlichkeiten. Sie haben also versucht, den Käufer auszubooten. Diesen Versuch muss der Schuldner unter Umständen mit der Versagung der Restschuldbefreiung bezahlen.

Zumindest sollte der Fall zeigen, dass frühzeitig ein Spezialist zu Rate gezogen werden sollte, wenn es um den Bestand des eigenen Betriebes geht und dieser in finanzielle Engpässe gerät. Wenn der Gang zum Spezialisten dann frühzeitig erfolgt, können solche Entscheidungen vermieden werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Petra Nordhoff

Beiträge zum Thema