Verschweigen von Vorstrafen - Einstellungsbetrug bei der Bundeswehr

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Bewerber für den Dienst bei der Bundeswehr  werden bei der Einstellung stets nach dem Vorliegen von Vorstrafen gefragt. Strafrechtliche Verurteilungen können aus Sicht der Bundeswehr nämlich auf einen Eignungsmangel im Sinn von § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG schließen lassen.

Wann ist man vorbestraft ?

Vorbestraft ist man, sobald eine Strafe in einem Strafprozess  oder einem Strafbefehl verhängt wurde, diese Maßnahme rechtskräftig ist und nicht getilgt worden ist.

Entgegen weit verbreiteter Meinung sind auch Vorstrafen unterhalb von 90 Tagessätzen anzugeben. Ein polizeiliches Führungszeugnis nach § 30 BZRG enthält soche Einträge nicht. Dieses Zeugnis ist aber für den öffentlichen Dienst, der eine besondere Gesetzestreue voraussetzt, nicht ausreichend.

Ermittlungen sind anzugeben

Weitergehend werden die Bewerber auch nach dem Vorliegen anhängiger Ermittlungen gefragt. Hier reicht die sichere Kenntnis des Bewerbers, also die Bekanntgabe von Ermittlungen nicht aus. Hatte der Bewerber in der Zeit vor seiner Bewerbung einen Vorfall, bei welchem er mit Ermittlungen rechnen muss, muss er dies ebenfalls in der Bewerbung mitteilen. Beispiele sind etwa die Beteiligung an einer körperlichen Auseinandersetzung oder eine Trunkenheitsfahrt, bei welcher die Polizei eine Kontrolle vorgenommen hat.

Die Bundeswehr entlässt Soldaten bereits wegen des Verdachts des Einstellungsbetrugs.

Der Verwaltungsgerichtshof München hat diese Rechtsprechung mit Beschluss vom 10.04.20217 (Az: 6 C 17.667 -) bestätigt. Die Entlassung aus dem Soldatenverhältnis gemäß § 55 Abs. 1 i.V. mit § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG ist demnach rechtmäßig, wenn die Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt wurde. Voraussetzung ist nach dem Beschluss des Senats, dass diese vorsätzlich nicht angegeben wurden, um die Einstellung zu erreichen, obwohl ausdrücklich nach solchen Verurteilungen und anderen Maßnahmen gefragt und ausreichend über die Reichweite der Offenbarungspflicht nach § 53 Abs. 2 BZRG (unbeschränkte Auskunft) belehrt wurde.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen war 14 Jahre lang als Vertragsanwalt des DBwV mit der Vertretung von Soldaten befasst. Er hat auch Fälle von Einstellungsbetrug von Soldaten gegenüber der Bundeswehr zum Teil erfolgreich vertreten. Als Oberleutnant d.R. verfügt er zudem über viele praktische Erfahrungen aus der aktiven Dienstzeit und aus Übungen.

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Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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