Versetzung in Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Beamten und Soldaten

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Eine unterbliebene Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten führt nicht zur Rechtswidrigkeit einer Versetzung in den Ruhestand. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 20.12.2010 (Az: BVerwG 2 B 39/1) die Beschwerde eines Beamten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Der Betroffene wandte sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Gleichstellungsbeauftragte vor der Versetzung in den Ruhestand nicht angehört worden war. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG führt die fehlende Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bei gebundenen Entscheidungen nach Ansicht des 2. Senats nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme.

Die Versetzung in den Ruhestand war nach Ansicht des Berufungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts mangels Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formell rechtswidrig, sie sei jedoch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden, so dass nach § 46 VwVfG eine Aufhebung der Zurruhesetzung ausgeschlossen sei.

Der Verfasser, Oberstleutnant d. R. und Vertragsanwalt des DBwV, ist seit 15 Jahren im Wehr- und Soldatenrecht tätig. Nach seinen Erfahrungen werden vom Dienstherrn häufig Dienstunfähigkeitsverfahren eingeleitet, die nach anwaltlicher Mandatierung und Korrespondenz eingestellt werden. Gelegentlich ist dies darin begründet, dass auf Betreiben eines Vorgesetzten Untersuchungen durch Truppenärzte erfolgen, deren ärztliche Unabhängigkeit fragwürdig ist. Die Begutachtung durch unabhängige Ärzte ergibt oft, dass der Betreffende (wieder) dienstfähig ist.

Es empfiehlt sich daher, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen. Der DBwV bietet seinen Mitgliedern eine kostenlose telefonische Erstberatung an.


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