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Versicherung - Rechtsrat zum Hausrat

  • 3 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Eine Hausratversicherung ist nicht nur Eigentümern wertvollen Wohnungsinventars zu empfehlen. Auch der Ersatz von Gegenständen des alltäglichen Gebrauchs kann teuer werden, zumal im Laufe der Jahre regelmäßig zahlreiche Einrichtungsgegenstände angeschafft werden, die oft einen beträchtlichen Gesamtwert erreichen. Wer für den Fall der Fälle sicher gehen will, der ist mit einer Hausratversicherung immer gut beraten.

[image] Was zählt zum Hausrat? 

Die Hausratversicherung erstattet Einrichtungsgegenstände wie etwa Möbel und Bilder, Gebrauchsgüter, beispielsweise Haushaltsgeräte und Kleidung. Darüber hinaus sind auch Verbrauchsgüter erstattungsfähig, also zum Beispiel Nahrungsmittel oder Heizöl. Auch beruflich genutzte Einrichtung und Arbeitsmittel sind versichert, zum Beispiel PC und Laptop. Gegenstände, die fest mit dem Gebäude verbunden sind (Einbauschränke, Sanitäre Anlagen etc.) müssen allerdings bei der Antragstellung benannt werden, damit sie von der Hausratversicherung abgedeckt sind. Wertgegenstände sind ebenfalls versichert, etwa Schmuck, Bargeld, Wertpapiere, Pelze, Gemälde. Hinweis: Wertgegenstände werden aber je nach den gültigen Versicherungsbedingungen (VHB) nur bis zu einer gewissen Höchstsumme vom Hausratsversicherer ersetzt.

Welche Schäden sind versichert?  

Grundsätzlich sind alle Schäden versichert, die durch Feuer, Hagel, Sturm, Leitungswasser entstehen, aufgrund eines Einbruchdiebstahls, eines Raubs oder Vandalismus- und Elementarschäden. Gegen Zahlung einer zusätzlichen Prämie lässt sich der Versicherungsschutz auf andere Schadensereignisse ausdehnen, wie etwa Fahrraddiebstahl, Wasserschäden durch das Aquarium oder Glasbruch an Gebäudeverglasungen.

Nicht erstattet werden Schäden, die der Versicherte selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Auch Einbruchdiebstahl- oder Raubschäden durch Mitbewohner oder Hausbedienstete sind nicht versichert.  

Versicherungsschutz auch bei Reisen 

Abgesichert ist das Wohnungsinventar. Bei Schadenseintritt müssen sich die Gegenstände nicht zwangsläufig auch in der Wohnung befinden. Hier greift der Schutz der sogenannten Außenversicherung: Gegenstände des Versicherungsnehmers oder eines Mitbewohners sind ebenfalls geschützt, wenn sie sich maximal nicht länger als drei Monate außerhalb der Wohnung befinden. Hinweis: Hausrat des Untermieters ist jedoch nicht geschützt. Auch bei Sturm- und Hagelschäden gelten Sonderregeln: In einem solchen Schadensfall müssen sich die Gegenstände im Haus befunden haben.

Wem auf Reisen ein Hausrat-Gegenstand abhandenkommt, zum Beispiel wegen einem Raub, kann sich seine Schäden ebenfalls über die Hausratversicherung erstatten lassen. Einem Urlauber war bei einem Stadtbummel in Neapel seine Rolex-Uhr geraubt worden. Der Versicherer lehnte die Erstattung der Uhr ab, weil der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt habe. Das Oberlandesgericht Köln folgte dieser Ansicht nicht und sprach dem Beraubten wegen der abhandengekommenen Luxusuhr einen Erstattungsanspruch in Höhe von 8.250 EUR zu. Ein Stadtbummel in Neapel mit einer Rolex stellt allein noch kein grob fahrlässiges Verhalten dar. (Az.: 9 U 26/05)  

Anzeigepflichten nicht vergessen!  

Tritt ein Schadensfall ein, so ist der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, den Versicherer bei der Aufklärung des Schadenshergangs zu unterstützen. Er muss den Schaden unverzüglich – innerhalb einer Woche – seinem Versicherer anzeigen. Handelt es sich beispielsweise um Einbruchs- oder Brandschäden, sind diese zudem bei der Polizei zu melden. Eine Aufstellung über die beschädigten oder gestohlenen Gegenstände, Rechungen und Kaufbelege müssen dem Versicherungsunternehmen auf Verlangen vorgelegt werden. Der Versicherte ist auch zur schriftlichen Auskunft verpflichtet.

Fraglich ist, welche Beweise der Versicherte im Streitfall darlegen muss. Der Bundesgerichtshof entschied kürzlich über einen Fall, bei dem der Einbrecher nachweislich die Loggia-Tür im ersten Stock aufgehebelt hatte. Das Versicherungsunternehmen verweigerte die Erstattung der gestohlenen Gegenstände, weil der Versicherte nicht darlegen konnte, wie der Täter in den ersten Stock gelangt war. Die Karlsruher Richter gaben dem Geschädigten Recht: Er muss nicht alle Einzelheiten des Tathergangs beweisen. (Az.: IV ZR 233/05)

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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