Versicherung zahlt zu wenig nach Unfall

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Seit einiger Zeit fällt unter Verkehrsanwälten auf, dass die Versicherungen den Geschädigten rigoros ihre Ansprüche kürzen, und zwar oft zu Unrecht. Insbesondere ist zu beobachten, dass die Versicherungen sich regelrecht auf kleinste Verfehlungen stürzen, um eine Kürzung der berechtigten Ansprüche eines Unfallbeteiligten vorzunehmen. Besonders beliebt sind hierbei die Unfälle, die sich auf Parkplätzen ereignen. Hier bieten sich willkommene Einfallstore für die Versicherung. Meist wird unter Hinweis auf die allgemeine Rücksichtnahmepflicht (§ 1 II StVO) der Anspruch um 25% oder auch mal gerne um 50% gekürzt. Dies meist mit der Begründung, im Zweifel habe bei einem Unfall im ruhenden Verkehr jeder Beteiligte eine Mitschuld zu tragen. Dies ist zwar richtig, gilt aber eben nur im Zweifel. Dies bedeutet: Wenn nicht mehr geklärt werden kann, wer sich wie vor der Kollision wie verhalten hat. Bei einem Fall, in dem der Geschädigte mit seinem Pkw aber steht und der Unfallgegner (z.B. beim rückwärts Ausparken) in den stehenden Geschädigten hinein fährt, ist eine Mitverursachung doch wohl ausgeschlossen. Das Problem: Sie als Geschädigter müssen beweisen, dass Sie gestanden haben. Hier kommen Sie ohne die Hilfe eines Anwaltes nicht mehr weiter. Es kann tatsächlich nur jedem geraten werden, von Anfang an die Unfallregulierung mit Hilfe eines Anwaltes zu betreiben.

Und warum sollten Sie auch auf einen Anwalt verzichten? Die gegnerische Versicherung ist bei schuldlosen Unfällen doch verpflichtet, die Kosten zu übernehmen! Dies wiederum folgt aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit. Bei den Versicherungen sitzen in der Schadensabteilung ja auch versierte Juristen. Nach Ansicht der Gerichte darf sich daher jeder, der schuldlos in einen Unfall verwickelt wird, auf Kosten der Versicherung anwaltlich vertreten lassen. Der Anwalt wird (bei fehlender Rechtsschutzversicherung) lediglich einen Vorschuss fordern, den Sie nach erfolgreicher Realisierung Ihrer Ansprüche zurück erhalten.

Weitere Informationen unter: www.ra-hartmann.de


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