Versicherungskammer Bayern lehnt Ansprüche aus Unfall bei Tod eines Kindes infolge Infekts ab

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Die Versicherungskammer Bayern hat bei einem Versicherungsnehmer nach dem Tod dessen Sohns die Zahlung der vereinbarten Versicherungssumme für den Todesfall aus einer Unfallversicherung abgelehnt.

Der Mandant von L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft hatte Anfang der 1980er Jahre eine private Unfallversicherung bei der Versicherungskammer Bayern abgeschlossen. Im Februar 2017 beantragte er bei der Versicherung die Zahlung der vereinbarten Versicherungssumme für den Todesfall, nachdem die versicherte Person, sein Sohn, verstorben war. Die Versicherung lehnte die Zahlung allerdings mit der Begründung ab, dass Voraussetzung für die Leistung gemäß den Versicherungsbedingungen eine Infektion sei, bei der die Krankheitserreger durch eine tiefe Beschädigung der Haut eingedrungen seien. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall, weil der Tod durch eine Superinfektion erfolgt sei.

Der Versicherungsnehmer war mit der Entscheidung der Versicherungskammer Bayern nicht einverstanden und wandte sich hilfesuchend an Rechtsanwältin Aylin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft. „Nach Prüfung gelangten wir zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Versicherung fehlerhaft sein dürfte“, so Rechtsanwältin Aylin Pratsch. „Denn die behandelnde Ärztin des Sohns unseres Mandanten hat bestätigt, dass die bakteriellen Keime durch Geschwüre im Gesicht in den Körper eindringen konnten.“

L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft haben daher das Mandat zur Durchsetzung der Ansprüche gegenüber der Versicherungskammer Bayern übernommen. „Wir sind zuversichtlich, bereits außergerichtlich eine Einigung mit der Versicherung herbeiführen zu können. Damit können wir bei dem schmerzvollen Verlust zumindest zu einer finanziellen Entschädigung für unsere Mandantschaft beitragen.“


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