Versicherungsvertragsgesetz, Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung, VVG §§ 44, 45

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Versicherungsvertragsgesetz, Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung, VVG §§ 44, 45, Bindungswirkung (BGH in NJW 2014, 3030; Urteil vom 16.07.2014 – IV ZR 88/13)

Der Bundesgerichtshof hatte sich zur Mitte des Jahres mit der Bindungswirkung einer von einem Rechtsschutzversicherer erteilten Deckungszusage zu befassen.

Höchstrichterlich ist nun klargestellt, dass dann, wenn der Rechtsschutzversicherer zu Gunsten des Versicherten eine Deckungszusage abgibt, er sich hinsichtlich seiner Leistungspflicht auf diesen festlegt.

Schon das OLG Koblenz hat vor Jahren festgestellt: „Mit der Deckungszusage bestätigt der Rechtsschutzversicherer seine Leistungspflicht für einen bestimmten Versicherungsfall. Sie stellt die Grundlage für das weitere außergerichtliche und gerichtliche Vorgehen dar und ist daher von wesentlicher Bedeutung“ (OLG Koblenz NJW-RR 2011, 761 = VersR 2011, 791).

Deshalb wird die Deckungszusage nach allgemeiner Meinung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet mit der Folge, dass dem Versicherer Einwendungen verwehrt sind, die er kennt und mit denen er rechnet (OLG Braunschweig r + s 2013, 435; OLG Koblenz NJW-RR 2011, 761 = VersR 2011, 791; KG r + s 1996, 492 = VersR 1997, 1352; Prölss/Martin, § 17 ARB 2008/II Rn. 10) und nach teilweise vertretener Auffassung – noch weitergehend – mit denen er rechnen musste (OLG Stuttgart NJOZ 2009, 215 = ZfS 2008, 650; OLG Köln r + s 2001, 248; Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., § 17 ARB 2000 Rn. 17; Looschelders/Paffenholz, ARB, § 17 Rn. 85).

Die Deckungszusage erzeugt einen Vertrauenstatbestand, der es dem Versicherer bei einer fehlerhaften Einschätzung des Sachverhalts verwehrt, sich auf die Fehlerhaftigkeit der Deckungszusage zu berufen (vgl. Looschelders/Paffenholz, § 17 Rn. 85, 88).“ (BGH aaO).

Dies bedeutet für den Verbraucher, dass eine einmal von dem Rechtsschutzversicherer für einen bestimmten Sachverhalt erteilte Deckungszusage Bestand hat und keinen nachträglichen Einwendungen des Versicherungsunternehmens ausgesetzt werden kann. 

Kanzlei Rechtsanwalt Lehnert

in der Metropolregion Nürnberg – Fürth – Erlangen


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