Versorgungsausgleich oder: Was wird aus meiner Rente? – Teil III

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III. Welche Anwartschaften unterliegen dem Versorgungsausgleich?

Die auszugleichenden Anrechte sind in § 2 VersAusglG abschließend aufgeführt. Anrechte sind danach Anwartschaften im Inland oder Ausland auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen.

Das Anrecht ist auszugleichen sofern es 

  • durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder in der Ehezeit aufrechterhalten worden ist,
  • der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit dient und
  • auf eine Rente gerichtet ist. Ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

Eine Anwartschaft liegt auch dann vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzungen noch nicht erfüllt sind.

Soweit Anrechte insoweit dem Versorgungsausgleich unterliegen, findet ein güterrechtlicher Ausgleich nicht statt.

In der Regel handelt es sich um folgende Versorgungen:

  • Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung. In der gesetzlichen Rentenversicherung werden Anrechte in Entgeltpunkte erworben. Aus den Entgeltpunkten erfolgt unter Anwendung des jeweils gültigen aktuellen Rentenwerts bzw. Rentenwertes/Ost die Rente des Versicherten. Hat also beispielsweise ein Rentner 45 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, erhält er seit dem 01.07.2018 (32,03 € x 45) 1.441,35 €. 
  • Anrechte aus der Altersversorgung der Landwirte. Die Pflichtmitgliedschaft besteht für Unternehmer, Land- und Forstwirtschaft, Wein-, Obst-, Gemüse- und Gartenbau, Teichwirtschaft und Fischzucht und deren landwirtschaftlichen Betrieb. Nicht getrennt lebende Ehegatten sind seit dem 01.01.1995 als Landwirte aus eigener Beitragszahlung versichert, soweit sie nicht erwerbsunfähig sind. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 3 ALG.
  • Beamtenversorgung bzw. Versorgungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis. Erfasst werden alle Beamte, Richter und Soldaten. Maßgebliche Größe sind die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge.
  • Die berufsständischen Versorgungen. Hierzu zählen alle öffentlich-rechtlich organisierten Versorgungswerke für Angehörige der kammerfähigen freien Berufsgruppen. Zu nennen sind hier beispielsweise Architektenversorgung, Ärzteversorgung, Anwaltsversorgungswerk, Notarversorgungswerk. Grundsätzlich gilt, dass die Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind und überwiegend bei diesen Versorgungseinrichtungen eine Pflichtmitgliedschaft besteht.
  • Die betriebliche Altersversorgung. Die Organisationsformen betriebliche Altersversorgungen sind vielfältig. In Betracht kommen Direktzusagen, Unterstützungskassen, Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds. Auch die Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes (ZVK) ist eine betriebliche Altersvorsorge. Hierzu zählt die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, kommunale Versorgungskassen (VBL), kirchliche Versorgungskassen, Kassen für bestimmte Berufsgruppen wie die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, die Versorgungsanstalt der Deutschen Kulturorchester. Es handelt sich in allen Fällen um sogenannte Gruppenversicherungsverträge, die von den beteiligten Arbeitgebern mit den Versicherungsgesellschaften zu Gunsten der Arbeitnehmer abgeschlossen worden sind. Dazu gehört auch die Versorgungsausgleichskasse, über die betriebliche Versorgungen des Betriebs Ausgleichsversorgungsgesetzes bei externer Teilung ausgeglichen werden.
  • Die privaten Versorgungen. Es handelt sich um Verträge der Alters- und Invaliditätsvorsorge, wobei die Verträge konkretisiert werden durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Die Gestaltungsmöglichkeiten sind sehr vielfältig. Beispielhaft kann aufgezählt werden private Rentenlebensversicherungen, private Berufsunfähigkeitsversicherungen oder die Kombination solcher Versicherungen. Wie die Rentenlebensversicherung ausgestaltet ist, ist ohne Belang. Auch formgebundene Versicherungen unterliegen dem Versorgungsausgleich. Hier ist die Besonderheit der Versicherungen mit Kapitalwahlrecht zu nennen. Nur Lebensversicherungen auf Rentenbasis unterfallen dem Versorgungsausgleich. Alle anderen Versicherungen (auf Kapitalzahlung) unterfallen dem Zugewinn und damit dem Güterrecht. Maßgeblich für die Qualifizierung sind das Ehezeitende und der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Eine Anwartschaft unterliegt dem Versorgungsausgleich dann, wenn der Berechtigte sich für eine Rente entschieden hat und dieses Rentenwahlrecht bei Ehezeitende, also vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt hat. Die Ausübung eines solchen Wahlrechts könnte beispielsweise dann von Interesse sein, wenn ein Versorgungsausgleich zumindest hinsichtlich der privaten Versorgung, ausgeschlossen wurde. Wird erst nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags das Kapitalwahlrecht ausgeübt, bestand zwar im Zeitpunkt des Stichtags Ehezeitende ein dem Versorgungsausgleich unterfallendes Rentenrecht. Gleichwohl ist die Veränderung zu beachten. Anrechte aus einem Lebensversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht sind im Wege des Zugewinnausgleichs auszugleichen, wenn der Berechtigte sein Wahlrecht erst bei Ehezeitende/nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt. In den Versorgungsausgleich dürfen nur solche Anrechte einbezogen werden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch als solche vorhanden sind.

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