Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht: LG Hannover verurteilt Schufa zu 5.000 Euro

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Schufa-Einträge haben negative Auswirkungen für Verbraucher.

Der Fall vor dem LG Hannover

Der Kläger war Kunde bei der Telekom. Den Mobilfunkvertrag nutzte jedoch sein Bruder. Der Vertrag lief über die Meldeadresse der Eltern. Ende 2017 war es der Telekom nicht möglich, die fälligen Beträge vom Konto abzubuchen. Aus diesem Grund veranlasste der Konzern Anfang 2018 einen Negativeintrag bei der Schufa. Außerdem erfolgte die Kündigung des Vertrags zum April 2018.


Der Kläger erfuhr erst vom Sachverhalt, als er im März 2018 seine Eltern besuchte und das dort zugegangene Schreiben des Inkassobüros erhielt. Im April 2018 beglich er die Forderung und kontaktierte die Schufa zur Löschung des Negativeintrags. Diese lehnte ab, weil die Schreiben nicht rückläufig waren.


Es erfolgte ein weiterer Versuch mit juristischer Unterstützung, den negativen Eintrag löschen zu lassen. Dieser schlug jedoch auch fehl. Die Telekom beharrte darauf, dass der Eintrag berechtigt ist. Denn schließlich blieb die Zahlung aus und es erfolgten zwei Mahnungen.


Der Kläger reichte daraufhin beim Landgericht (LG) Hannover im Mai 2020 Klage gegen den Negativeintrag ein. Es erfolgte ein Anerkenntnis-Urteil. Das bedeutet, dass die Schufa der Löschung des Negativeintrags zustimmte. Doch auch einen Monat später, im März 2021, war dieser Eintrag noch immer vorhanden. Wieder erfolgte die Forderung, den Negativeintrag umgehend zu löschen. Nachdem die Schufa den Negativeintrag insgesamt nach rund zwei Jahren entfernte, forderte der Kläger 17.500 Euro Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO.


Das Landgericht Hannover kam schlussendlich zu dem Urteil, dass dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zuzüglich Zinsen zustehen (LG Hannover, 14.02.2022 - 13 O 129/2). Denn der langjährige Negativeintrag verletzte ihn erheblich in seinem Persönlichkeitsrecht.



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