Verteidigung beim Vorwurf Kinder- und Jugendpornographie – schnelle Hilfe vom Anwalt bei Hausdurchsuchung und Vorladung

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Niemand spricht gerne darüber: Die Polizei stand morgens vor der Tür. Hausdurchsuchung. Im Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts ist die Rede davon, daß Sie kinderpornographische und/oder jugendpornographische Schriften/Dateien besitzen oder verbreitet haben sollen. Sei es über Facebook, Instagram, Messenger, WhatsApp oder wo auch immer. Alle Handys, Laptops, iPads, PC-Tower, CD-Rs, SD-Karten, USB-Sticks usw. in Ihrem Haushalt werden von der Polizei mitgenommen. Schlimmstenfalls haben die Nachbarn das Polizeiaufgebot mitbekommen oder Ihre Ehefrau war dabei. Kopf in den Sand stecken? Nein! Sie können sich nicht verstecken und sollten unverzüglich einen im Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuziehen; das rät Ihnen Heiko Urbanzyk, Fachanwalt für Strafrecht in Coesfeld (bei Ahaus, Borken, Gescher, Münster, Dülmen, Steinfurt).

Was ist Kinderpornographie, 184 b StGB? Was ist Jugendpornographie, § 184 c StGB? Das regelt das Gesetz. Wollen Sie hier hochtrabende juristische Ausführungen? Nein, Sie wollen wissen, wie Sie aus diesem existenzbedrohlichen Vorwurf „herauskommen“. Ihre größte Sorge: Bloß kein öffentliches Gerichtsverfahren!    

Strafandrohung bei Kinder- und Jugendpornographie sehr unterschiedlich

Die Strafandrohung für den Erwerb, Besitz und das Verbreiten kinderpornographischer Schriften/Dateien ist ab dem 1.07.2021 auf ein Jahr Mindestfreiheitstrafe angehoben worden. Es ist ein Verbrechen im wahrsten Sinne des Wortes!  Nur in „Altfällen“ oder wenigen Ausnahmen reduziert sich der Strafrahmen unter ein Jahr. Die Tendenz aber ist klar: Die Strafverfolgungsbehörden sollen die volle Härte des Gesetzes demonstrieren – und sie tun dies auch bereits bei Altfällen oder einer nur geringen Anzahl von Videos und Bildern. Verfahrenseinstellungen bei Altfällen sind selten, aber noch möglich. Beim neuen Verbrechenstatbestand seit dem 1.07.2021 sind bei der Möglichkeit des Tatnachweises Einstellungen gesetzlich bedingt unmöglich.

Die Strafandrohung für den Erwerb, Besitz und das Verbreiten jugendpornographischer Schriften/Dateien sieht nach wie vor prinzipiell noch Geldstrafen oder Freiheitsstrafen, auch unterhalb von einem Jahr bis zu drei Jahren vor.

Wichtig bei jedem Tatvorwurf ist: Die Staatsanwaltschaft und Polizei müssen Ihnen den Vorwurf nachweisen. Das ist nicht ohne weiteres möglich. Hier ein paar kurz umrissene Beispiele für mögliche Verteidigungsansätze: 

Erste Verteidigungsansätze gegen den Vorwurf 

So kann in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft bleiben, ob ein bestimmter Messenger-Account oder ein bestimmtes Mobiltelefon vom konkreten Beschuldigten allein zur Tatzeit benutzt wurde oder ob auch andere Nutzer in Betracht kommen. Unstimmigkeiten bei der Zuordnung von IP-Adressen gehören ebenso dazu. Zweifel an der Tatbegehung können sich weiterhin in technischer Hinsicht dadurch ergeben, daß z.B. durch Sicherheitslücken in Apps oder Messenger-Diensten ein Zugriff Dritter oder ein „Kapern“ des Endgerätes nicht ausgeschlossen werden kann. Das ist vor allem dann der Fall, wenn sich Dateien in nicht ohne weiteres zugänglichen Unterordnern oder gar „Geheimordnern“ befinden. Vergleichbar dazu sind Fälle, in denen beim Besuchen irgendwelcher Internetseiten (es muß nicht einmal eine Pornoseite sein) ohne Vorwarnung und unkontrolliert Dateien auf das Endgerät automatisiert heruntergeladen werden – Sie müssen und können davon vielleicht gar nichts wissen. 

Schließlich stellt die Polizei nicht selten längst gelöschte Bilder oder Videos wieder her. Das zeigt sich im Ergebnis als lediglich kleine, oft kaum erkennbare Bildchen (Thumbnails). Diese Löschung von Dateien spricht gegen den Besitzwillen, der für den eine Bestrafung wegen des Besitzes nötig ist. Erst recht läßt sich das Verbreiten bestimmter Dateien kaum nachweisen, wenn allein Thumbnails gelöschter Dateien gefunden werden. Wenn die Polizei nicht vermerkt, daß es sich um eine wiederhergestellte gelöschte Datei handelt, muß es der Verteidiger prüfen. Auf die Polizei dürfen Sie sich hierbei keinesfalls verlassen!

Ermittler bauschen den Fall oft auf – Detailarbeit für Ihren Strafverteidiger

Ganz im Gegenteil: Gerne hängen erfahrene Polizisten, die es besser wissen müssen, den Tatvorwurf bewußt höher als er ist. Dies geschieht, indem Bilder als Kinderpornographie (abgebildete Person unter 14 Jahren) eingestuft werden, obwohl es ganz augenscheinlich Personen über 14 Jahre sind (= Jugendpornographie), vielleicht sogar älter als 18 Jahre (= straflos). Für die im Raum stehende Strafandrohung oder gar Straflosigkeit ist das von erheblicher Bedeutung (s.o.).

Auch wird oft ohne jeden objektiven Anhaltspunkt pauschal behauptet, abgebildete Personen seien 16 oder 17 Jahre alt, damit aus Sicht der Polizei „wenigstens“ der Vorwurf strafbarer Jugendpornographie erfüllt ist. Tatsächlich ist das Alter der auf den Bildern zu sehenden Personen in fast keinem Fall bekannt. Wie die Strafverfolger zur Feststellung kommen, daß die auf den Bildern zu sehenden Personen z.B. 16 Jahre alt sein sollen, ist fast nie nachvollziehbar. Allein vom visuellen Eindruck her ist jedoch eine Unterscheidung zwischen einer 16jährigen Jugendlichen und einer 18jährigen jungen Frau nicht möglich. Weder anhand körperlicher Merkmale, noch durch eine Analyse von Gesichtszügen kann die Unterscheidung zwischen einer 16jährigen, 17jährigen oder einer 18jährigen Person mit hinreichender Zuverlässigkeit getroffen werden. Eine Strafbarkeit ist deshalb nur dann gegeben, wenn die dargestellten Personen ganz offensichtlich nicht volljährig sind, etwa dann, wenn sie fast noch kindlich wirken und somit in die Nähe des Straftatbestandes aus § 184 b StGB. Ist aber schon das angebliche Kind (unter 14 Jahren) kaum kindlich, sondern jugendlich muß daher die Frage gestellt werden, ob nicht auch der jugendlich wirkende Darsteller eigentlich volljährig sein könnte. Eine Strafbarkeit könnte dann ganz ausscheiden. 

Dies ist nur ein grober Überblick über einen sehr komplizierten Deliktsbereich.

Engagierte Strafverteidigung bei Kinder- und Jugendpornographie unverzichtbar!

Engagierte Strafverteidigung im Bereich der §§ 184 b, c StGB ab der ersten Beschuldigung ist immer zwingend erforderlich: Sei es, um den Tatvorwurf ganz aus der Welt zu schaffen oder jedenfalls bei sicherem Tatnachweis die Strafzumessung von Beginn günstig zu beeinflussen und das Verfahren möglichst geräuschlos zu erledigen.  

Ein guter Verteidiger macht sich die Arbeit, sich die Sonderbände und Beweismittelordner persönlich bei der Ermittlungsbehörde anzuschauen, um den Vorwurf zu überprüfen. 

Nicht jeder Strafverteidiger nimmt Mandate im Bereich Kinder- und Jugendpornographie an.  Sogar Anwälte haben Angst davor, als „Kinderfickeranwalt“ in öffentlichen Verruf zu geraten.

Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk aus Coesfeld ist Fachanwalt für Strafrecht – ich verteidige seit Jahren und vorbehaltlos Mandanten gegen den Vorwurf der Kinder- und Jugendpornographie.

Foto(s): Heiko Urbanzyk

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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