Vertrauensschutz in die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen

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Wegen der Sanierungserträge wird in dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 27. April 2017, Geschäftszeichen IV C 6 – S 2140/13/10003, unter anderem ausgeführt, dass die Forderungsverzichte in steuerlicher Hinsicht weiterhin steuerfrei bleiben. Es bestünde insoweit Vertrauensschutz bis zum 8. Februar 2017. Ausgeführt wird u. a.:

„In den Fällen, in denen der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) zum 8. Februar 2017 endgültig vollzogen wurde, sind die BMF-Schreiben vom 27. März 2003 (a. a. O.) und 22. Dezember 2009 (a. a. O.) weiterhin uneingeschränkt anzuwenden. Ist der Forderungsverzicht Gegenstand eines Insolvenzplanes, gilt er mit der Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichtes über die Bestätigung des Insolvenzplanes als endgültig vollzogen,“ Quelle: Sanierungserlass, Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28. November 2016 (GrS 1/15), Schreiben vom 27. April 2017, Geschäftszeichen IV C 6 – S 2140/13/10003

Wegen zukünftiger Handhabung wird in dem BMF-Schreiben Bezug genommen auf das „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ vom 27. Juni 2017. Darin wurde dasjenige in Gesetzesfassung gegeben, was vom BFH aufgehoben wurde. Mit dem am 08. Februar 2017 veröffentlichten Beschluss vom 28. November 2016 (GrS 1/15) hatte der Große Senat des BFH entschieden, dass das BMF-Schreiben vom 27. März 2003 (BStBl I S. 240), ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 (BStBl I 2010 S. 18) – sog. Sanierungserlass – gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstieße.

Sanierungserträge sollen durch die Neuregelung nicht durch Erlass steuerfrei bleiben, sondern durch ein Gesetz.

In dem neuen § 3 Einkommensteuergesetz wird ausgeführt, dass Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung steuerfrei seien. Es folgen dann Regelungen, demzufolge etwa ein Verlustvortrag und ähnliches mit den Sanierungsgewinnen verrechnet werden müssten, nicht also mit weiteren zukünftigen echten Gewinnen verrechnet werden dürfen. Das Gleiche gelte sinngemäß für die Gewerbesteuer. Zusammenfassend formuliert dazu Wittlinger, Schädliche Steuerpraktiken bei Rechteüberlastungen:

„Wie bisher kommt es zu einer vorrangigen Verrechnung mit negativen Einkünften, bisher nicht ausgeglichenen Verlusten und auch mit Verlustvorträgen. Das Gesetz enthält eine umfassende Reihenfolge der vorzunehmenden Abzüge. Gestaltungen werden durch eine Übertragung der Regelung auf §§ 4 f bzw. 4 h EStG, sowie auf Einbringungsfälle unterbunden. In § 3c Abs. 4 EStG wird ergänzend ein Abzug damit zusammenhängender Aufwendungen ausgeschlossen“.

Fazit: Im Kern stellt sich damit die Rechtslage nach der Aufhebung des Sanierungserlasses durch den BFH vom 28. November 2016 so dar wie vorher. Der aufgehobene Erlass wurde durch ein Gesetz ersetzt. Gleichwohl steht die Steuerfreiheit für Sanierungserträge unter dem Vorbehalt der Zustimmung der EU-Kommission. Denn die Nichtbesteuerung von Sanierungserträgen wird EU-rechtlich als verbotene Subvention beurteilt.

Bei einer Unternehmensrestrukturierung sind die vorzutragenden Verlustvorträge oft so hoch, dass es auf den Sanierungsgewinn nicht ankommt. In einem solchen Fall könnten die EU-rechtlichen Bedenken unerheblich sein. Allerdings sollten in praktischer Hinsicht weder eine Insolvenzverschleppung noch die Notwendigkeit einer Bilanzkorrektur für die zurückliegenden Jahresabschlüsse vorliegen.

Das Risiko bei den Verlustvorträgen besteht darin, dass diese wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht steuerlich aberkannt werden könnten. 

Nachtrag: Der Sanierungserlass soll auch auf Altfälle nicht angewendet werden dürfen, so der BFH Az. I R 52/14 und X R 38/15. Wenn der Sanierungsertrag der Höhe der Verluste entspricht, kommt es aber auf den Sanierungserlass nicht mehr an, wie oben ausgeführt.


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