Vertreterrecht: Provisionszuschuss oder -garantie kann nicht widerrufen werden

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Ein dem Vertreter zugesagter monatlicher Zuschuss kann nicht widerrufen werden (LG Düsseldorf vom 14. Juli 2017 A Z 39 O 47/16). Auch dann nicht, wenn im Vertrag geregelt ist, dass der Unternehmer diesen Zuschuss kündigen kann.

1. Sachverhalt: Versicherung verspricht Vertreter einen monatlichen Zuschuss. Sie regelt gleichzeitig, dass sie den Zuschuss jederzeit kündigen kann.

Meine Mandantin war Versicherungsvertreterin. Sie wurde von der Konkurrenz abgeworben. Die neue Versicherung versprach ihr für drei Jahre ein Fixum zusätzlich zu den Provisionen. Die ERGO nannte dieses Fixum Bestandsbetreuungs-Provisionszuschuss, abgekürzt: BVP-Zuschuss.

Nach zwei Jahren und drei Wochen aber kündigte die Versicherung den BVP-Zuschuss mit einer Frist von einem Monat. Sie zahlte der Vertreterin danach nur noch die Provision, nicht mehr den Zuschuss – eine Differenz von monatlich 1.500 €. Nun erst las die Vertreterin den Vertrag. Und was las sie in der Zuschussvereinbarung? Dort stand: „Diese Vereinbarung endet zu den jeweils genannten Ablaufterminen automatisch, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf, spätestens mit Beendigung des Vertriebspartnervertrages. In der Zwischenzeit kann sie unabhängig vom Vertriebspartnervertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsschluss gekündigt werden.“

2. Rechtslage: Eine Kündigung des Zuschusses während des laufenden Vertrages ist nicht möglich. 

Ich konnte die Vertreterin beruhigen. Wer einen Zuschuss zusagt, muss ihn auch zahlen. Ein Vorbehalt im Vertrag, dass man den Zuschuss oder die Garantie isoliert kündigen kann, ist unwirksam, denn diese Kündigungsmöglichkeit für die Versicherung benachteiligt die Vertreterin unangemessen. Warum? Weil sie mit dem Sinn und Zweck des BVP-Zuschusses nicht vereinbar ist. Der Zuschuss dient dazu, den Lebensunterhalt der Vertreterin zu sichern. Wenn er dann jederzeit gekündigt werden kann, wird dieser Sinn des Zuschusses vereitelt. Dem schloss sich das Landgericht Düsseldorf an. 

3. Für wen ist diese Entscheidung wichtig?

Manchmal heißt es Garantie, manchmal Zuschuss, manchmal Fixum. Inhaltlich ist es dasselbe. Wenn eine Versicherung so etwas zusagt, habe ich bisher in allen Verträgen die Klausel gefunden, dass die Versicherung diesen Zuschuss mit einer relativ kurzen Frist kündigen kann. Solche Klauseln sind immer unwirksam. 

Gekündigt wird ein solcher Zuschuss meist kurz bevor auch der ganze Vertretervertrag beendet wird. Das soll dann nach dem Plan der Versicherung dazu führen, dass der Vertreter während der Kündigungsfrist weniger Geld bekommt als vorher. Lassen Sie sich davon nicht verwirren. Nicht alles, was Ihre Versicherung vereinbart, ist auch wirksam.

4. Wenn Sie wechseln wollen, befristen Sie den Vertrag!

Es gibt noch eine weitere Lehre, die Sie aus dem Sachverhalt ziehen können. Wenn Sie zur Konkurrenz wechseln wollen, weil man Ihnen ein Fixum oder eine Garantie zugesagt hat, so seien Sie sich darüber im Klaren, dass die Versicherung jederzeit den Vertrag mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen kann. Kündigt die Versicherung den Vertrag, so muss sie nach Ablauf der Kündigungsfrist selbstverständlich keine Provision mehr zahlen und auch kein Fixum. Das können Sie verhindern, indem Sie entweder den Vertretervertrag befristen oder, indem Sie eine sehr lange Kündigungsfrist zulasten der Versicherung vereinbaren.


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