Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft darf über seine Entlastung nicht abstimmen

  • 1 Minuten Lesezeit

Auf den turnusmäßigen Eigentümerversammlungen wird regelmäßig über den Tagesordnungspunkt „Entlastung des Verwalters" abgestimmt. Mit der Entlastung sprechen die Wohnungseigentümer dem Verwalter das Vertrauen aus und bringen zum Ausdruck, dass er seine Tätigkeit ordnungsgemäß ausgeübt hat. Da die Entlastung des Verwalters ein sog. negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB) beinhaltet, welches vor allem etwaige Ersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter erfasst, soweit sie bekannt oder für sie bei sorgfältiger Prüfung erkennbar waren, darf der Verwalter bei der Abstimmung über seine eigene Entlastung nicht mitwirken. Lässt ein Verwalter über den Tagesordnungspunkt „Verwalterentlastung" abstimmen und macht er dabei von ihm erteilten Vollmachten Gebrauch, ist der Beschluss anfechtbar. Das gilt selbst dann, wenn er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. 

Für alle Fragen rund ums Wohnungseigentumsrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Roger Blum, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, gern zur Verfügung.

Kontakt: 

Dr. Blum & Hanke Rechtsanwälte
Walther-Nernst-Straße 1
D - 12489 Berlin

Tel.: (030) 46 72 40 57 0
Fax: (030) 46 72 40 57 9

E-Mail: kanzlei@blum-hanke.de
Internet: www.blum-hanke.de

Zweigstelle Blankenfelde:

Zossener Damm 52
15827 Blankenfelde

Tel.: (033 79) 31 35 433
Fax: (033 79) 31 35 434

Dr. Blum & Hanke - Ihre Rechtsanwaltskanzlei in der Nähe von Johannisthal und Rudow



Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Roger Blum

Beiträge zum Thema