Verwendung von Fotos des Mitarbeiters auf der Firmenhomepage

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Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 20.7.2009, Az.: 7 Ta 126/09

§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22 Kunsturhebergesetz bzw. § 28 Bundesdatenschutzgesetz

Was ist passiert?

Eine Mitarbeiterin wurde während ihres Beschäftigungsverhältnisses für die Firmenhomepage des Arbeitgebers fotografiert.

Auf dem Bild ist die Mitarbeiterin zu sehen, wie sie ein Telefonat führt und in die Kamera lächelt. Verwendet wurde das Bild auf der Kontaktseite des Internetauftritts.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte die Arbeitnehmerin den ehemaligen Arbeitgeber auf, das Bild von der Homepage zu entfernen. Dies tat das Unternehmen. Die ausgeschiedene Mitarbeiterin beantragte im Klageweg außerdem Schadensersatz für die Nutzung ihres Bildes in der Zeit zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Entfernung von der Homepage.

Recht am eigenen Bild geschützt

Grundsätzlich ist das Recht am eigenen Bild einer Person als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützt. Der Fotografierte hat daher das Recht zu bestimmen, wie sein Bild verwendet wird.

Verletzung des Kunsturhebergesetzes

Nach § 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) dürfen Bildnisse einer Person nur mit deren Einwilligung öffentlich zur Schau gestellt werden.

Da es sich bei dem Internetauftritt der Arbeitgeberin um ein solches öffentliches „zur Schau stellen" handelt, ist die Veröffentlichung des Bildes nur dann zulässig, sofern eine Einwilligung der Arbeitnehmerin vorliegt.

Vermutete Einwilligung in die Verwendung des Bildes

Das Landesarbeitsgericht bestätigte hier die Entscheidung der ersten Instanz (PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.03.2009).

Diese war davon ausgegangen, dass eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Bildes stillschweigend durch die Arbeitnehmerin erfolgt sei. Die Angestellte habe der Verwendung des Bildes während ihrer Anstellungszeit nicht widersprochen, obwohl sie wusste, dass das Bild auf der Internetseite genutzt wird. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses soll nicht automatisch das Erlöschen dieser stillschweigenden Einwilligung nach sich ziehen.

Eine andere Bewertung wäre allenfalls denkbar, wenn es sich um ein individuelles Werben mit der Person eines Abgestellten handeln würde. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn das Unternehmen mit der individuellen Persönlichkeit der Mitarbeiterin- etwa deren Fachkenntnis - geworben hätte.

Im vorliegenden Fall diente das Foto hingegen lediglich zu Illustrations- bzw. Dekorationszwecken. Die Arbeitnehmerin wäre hier ohne weiteres durch die Abbildung einer anderen Person ersetzbar.

Daher lässt sich vermuten, dass ein abgebildeter Arbeitnehmer kein gesteigertes Interesse an der Entfernung eines solchen Bildes hat. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, ein solches Bild unverzüglich zu entfernen.

Praxistipp:

Das Recht am eigenen Bild des Arbeitnehmers ist stets durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber sollte sich daher absichern, indem er bereits im Arbeitsvertrag die Benutzung von Fotos des Arbeitnehmers vereinbart. Eine Einwilligungserklärung  des Angestellten in die Nutzung - auch über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus - sollte erwogen werden.

Christoph Häntzschel

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Leipzig

Grundmann Häntzschel Rechtsanwälte


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