Verwirkung wegen neuer Partnerschaft - was ist das?

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Für eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen gibt es verschiedene Gründe. Einer davon ist das Bestehen einer neuen Partnerschaft. § 1579 Nr. 2 BGB regelt dies. Bestraft wird aber nicht ein Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten. Es wird auf rein objektive Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten abgestellt. Dann, wenn sich derjenige, der Unterhalt begehrt, endgültig aus der ehelichen Solidarität herausgelöst hat, indem eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen wurde, gibt es keinen Unterhalt mehr. Was ist aber eine Verfestigung? Ein Zusammenleben mit dem neuen Partner und das Führen eines gemeinsamen Haushaltes ist nicht erforderlich. Es müssen aber Anzeichen einer engen Beziehung auch in der Öffentlichkeit oder im Bekanntenkreis als solche erkannt werden können. Besteht nur eine unverbindliche Wochenend- oder Freizeitbeziehung, dann besteht keine verfestigte Partnerschaft. Die Rechtsprechung verlangt für eine „Verfestigung“ auch eine zeitliche Komponente. Im Regelfall sind es zwei bis drei Jahre. Allerdings reichen auch schon kürzere Zeiträume, wenn besondere Umstände für eine Verfestigung sprechen. Auf jeden Fall ist dies dann gegeben, wenn aus der neuen Lebensgemeinschaft ein Kind hervorgegangen ist. Ausreichend ist auch, wenn das neue Paar langfristig in die Zukunft plant und zum Beispiel ein Haus kauft oder eines zusammen baut. Da die Verwirkung voraussetzt, dass eine grobe Unbilligkeit besteht, ist selbst bei einer verfestigten Partnerschaft die Rechtsfolge nicht unbedingt eine vollständige Versagung des Unterhalts. Der Unterhalt kann auch der Höhe nach (Begrenzung) oder der Zeit nach (Befristung) sein.

Haben Sie Fragen zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen? Frau Rechtsanwältin Dr. Gabriele Sonntag, Fachanwältin für Familienrecht, aus der Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth berät und unterstützt Sie hier gerne.


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