Videoüberwachung auf Privatgrundstück

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Zur Sicherung und Überwachung des Eigenheims oder des eigenen Grundstücks setzen viele Personen auf den Einsatz von Videoüberwachung. Da auch dies eine Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO darstellt, da durch das gewonnene Bildmaterial betroffene Personen identifizierbar sind oder identifiziert werden können, ist die Videoüberwachung an bestimmte (datenschutz-)rechtliche Voraussetzungen geknüpft.

Nachdem der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) am 10.07.2019 Leitlinien zum datenschutzkonformen Einsatz von Videoüberwachung beschlossen und veröffentlicht hat, besteht etwas mehr Klarheit, auf welche Rechtsgrundlagen diese gestützt werden kann und welche weiteren Anforderungen der DSGVO insbesondere zu beachten sind.

Grundsätzlich bedarf es für jede Datenverarbeitung personenbezogener Daten einer Rechtsgrundlage i.S.d. Art. 6 DSGVO oder einer Einwilligung der betroffenen Person.

Haushaltsausnahme

Im privaten Bereich gilt allerdings die sog. Haushaltsausnahme, welche dann vorliegt, wenn Tätigkeiten, die zum Privat- oder Familienleben von Einzelpersonen zählen, gegeben sind. Wenn dies der Fall ist, ist der Anwendungsbereich der DSGVO nicht eröffnet, sodass die Regelungen der DSGVO in diesen Fällen nicht umgesetzt werden müssen. Allerdings setzt dies voraus, dass tatsächlich nur der private Bereich von der Videoüberwachung betroffen ist. Denn in seinem Urteil vom 06. November 2003, hat der EuGH bereits festgestellt, dass die Haushaltsausnahme nicht gegeben ist, wenn auch nur teilweise öffentlicher Raum erfasst wird, wozu auch der öffentliche oder im Gemeineigentum stehende und genutzte Hauseingangs-, Briefkasten-, oder Tiefgaragenbereich gehöre. Ob eine Haushaltsausnahme vorliegt oder nicht ist schließlich eine Einzelfallentscheidung, wobei sorgfältig geprüft werden sollte, ob tatsächlich nur der Privatbereich von der Videoüberwachung erfasst wird.

Einwilligung?

Handelt es sich also zwar um ein Privatgrundstück oder Privatbesitz wie z.B. einem Mehrfamilienhaus, auf dem auch öffentliche Bereiche gefilmt werden, müsste entweder die Einwilligungen aller betroffener Personen vorliegen oder eine andere Rechtsgrundlage im Sinne des Art. 6 DSGVO gegeben sein.

Hinsichtlich der Einwilligung ist aus praktischer Sicht der entsprechende Aufwand der Einholung der einzelnen Erklärungen zu bedenken, wobei konkludentes Einwilligen durch schlichtes Betreten des überwachten Bereiches nicht ausreicht. Aus rechtlicher Sicht ist die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs der Einwilligungserklärung durch die betroffene Person problematisch, da das Risiko besteht, dass ein möglicher Widerruf der Einwilligung der Datenverarbeitung nachträglich den (rechtlichen) Boden entzieht.

Berechtigtes Interesse

Sofern keine Einwilligung gegeben ist oder aus genannten Gründen die Videoüberwachung auf eine weitere Rechtsgrundlage im Sinne der DSGVO gestützt werden soll, kann das „berechtigte Interesse“ im Sinne des Art.6 lit.f DSGVO herangezogen werden. Dies liegt vor, sofern der für die Datenverarbeitung Verantwortliche ein rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an der Verarbeitung der personenbezogenen Datenverarbeitung geltend machen kann. Das kann z.B. mit der Verfolgung begangener Straftaten bzw. zur Erhöhung der Nachweisbarkeit, aber auch der präventiven Verhinderung von Straftaten durch einen entsprechenden Abschreckungseffekt, begründet werden.

Allerdings verlangt der Bundesgerichtshof (BGH), dass der konkrete Zweck der Videoüberwachung aufgrund der Bedeutung der betroffenen Grundrechte bereits vor Beginn der Videoüberwachung festgelegt werden muss.

Grenzen des eigenen Grundstücks beachten

Eine Videoüberwachung des eigenen, allein genutzten Grundstücks ist grundsätzlich zulässig. Diese Maßnahme ist von der Wahrnehmung des Hausrechts gedeckt, welches als ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO anzusehen ist. Die Beobachtungsbefugnis des Hausrechtsinhabers endet jedoch grundsätzlich an den Grundstücksgrenzen. Die Videoüberwachung darf somit nicht zur Folge haben, dass öffentlicher Raum (wie z.B. Gehweg, Straße etc.) und das Grundstück des Nachbarn nebenbei mitüberwacht werden.

In Leitlinien gibt der EDSA (Europäische Datenschutzausschuss) zudem Hilfestellung wie die vorgesehenen Betroffenenrechte (Art.12 ff. DSGVO) beim Einsatz von Videoüberwachung ausgestaltet und wahrzunehmen sind.

Damit verantwortlichen Betreibern von Videoüberwachungsanlagen den ihnen obliegenden Informationspflichten nachkommen können empfiehlt der EDSA zum einen die Aufstellung eines Hinweisschildes, auf welchem die wichtigsten Informationen, wie Verarbeitungszweck, Verantwortlicher bzw. Ansprechpartner und wo weitere Informationen eingeholt werden können ersichtlich sind. Diese müssen den Betroffenen so einfach wie möglich zugänglich gemacht werden (Art.13 DSGVO).

Wollen Privateigentümer oder Eigentümergemeinschaften auf den Einsatz von Videoüberwachung nicht verzichten, empfiehlt es sich daher an den genannten Vorgaben zu orientieren, um Streitigkeiten mit den Nachbarn, als auch mögliche Schadensersatzforderungen wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu vermeiden.


Marc E. Evers

Rechtsanwalt

zert. DSB

zert. DS-Auditor


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