Viel Wissenswertes zur Untervermietung – Ihre Rechte als Haupt- und Untermieter

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Einführung in die Untermietverhältnisse

Die Untervermietung eines Mietobjekts kann eine praktische Lösung für Mieter sein, die ihre Wohnfläche temporär nicht voll nutzen oder die Mietkosten teilen möchten. Doch bevor Sie als Hauptmieter einen Teil Ihrer Wohnung oder Ihre gesamte Mieteinheit untervermieten, gibt es rechtliche Rahmenbedingungen, die es zu beachten gilt. Hier erfahren Sie, wie Sie rechtssicher einen Untermietvertrag gestalten können und was bei einer Zustimmung durch den Vermieter zu berücksichtigen ist.


Grundlagen der Untervermietung

Die Untervermietung, definiert durch die §§ 540 und 553 BGB, bezieht sich auf die Überlassung einer Mietsache an einen Dritten, entweder entgeltlich oder unentgeltlich. Für die Untervermietung der Wohnung benötigen Sie zwingend die Zustimmung Ihres Vermieters. Wird diese ohne triftigen Grund verweigert, haben Sie als Hauptmieter das Recht, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen zu kündigen. Beachten Sie, dass ein unbefugtes Untervermieten zu einer fristlosen Kündigung führen kann.


Zustimmung zur Untervermietung

Nach § 553 BGB darf der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung nicht ohne berechtigtes Interesse verweigern. Ein solches Interesse könnte beispielsweise durch berufliche Veränderungen, wie einen Auslandsaufenthalt, oder durch eine Veränderung der finanziellen Situation des Hauptmieters begründet sein. In einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2014 (VIII ZR 349/13) wurde klargestellt, dass auch eine teilweise Untervermietung, bei der der Hauptmieter weiterhin Teile der Wohnung nutzt, unter diesen Schutz fallen kann.


Rechte und Pflichten im Untermietverhältnis

Als Hauptmieter tragen Sie eine besondere Verantwortung: Sie haften gegenüber dem Vermieter für alle Handlungen Ihres Untermieters, die die Mietsache betreffen. Dies beinhaltet auch eventuelle Schäden oder Verstöße gegen die Mietbedingungen. Daher ist es ratsam, einen sorgfältig formulierten Untermietvertrag abzuschließen, der Ihre Rechte und die Ihres Untermieters klar regelt.


Beendigung des Hauptmietverhältnisses

Endet das Hauptmietverhältnis, sei es durch Kündigung oder andere Gründe, so steht dem Vermieter gemäß § 546 Abs. 2 BGB ein Herausgabeanspruch gegenüber dem Untermieter zu. Dies bedeutet, dass auch das Untermietverhältnis von der Beendigung betroffen ist, sofern nicht andere vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden.


Fazit

Die Untervermietung bietet viele Chancen, bringt aber auch Verpflichtungen und Risiken mit sich. Es ist entscheidend, dass Sie sich vor Abschluss eines Untermietvertrags rechtlich gründlich informieren und die Zustimmung Ihres Vermieters einholen. Nur so können Sie sicherstellen, dass Sie und Ihr Untermieter von einer fairen und rechtssicheren Vereinbarung profitieren.


Dieser Rechtstipp soll Ihnen als Überblick dienen, ersetzt jedoch keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen oder Unsicherheiten ist weitere Rechtsberatung einzuholen.

Foto(s): DALL-E

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