Vollgelaufener Keller – trotz Elementarschadenversicherung Probleme bei der Regulierung

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Seit einigen Wochen häufen sich bei den Gebäudeversicherern die Schadensmeldungen wegen vollgelaufener Keller. Auch wenn für den Versicherungsnehmer (VN) auf den ersten Blick ein klarer Elementarschaden vorliegt, da Straße, Hof oder Garten die durch Starkregen verursachten Wassermassen der letzten Wochen nicht mehr aufnehmen konnten, sehen das die Gebäudeversicherer in vielen Fällen leider anders.

Ein Elementarschaden wegen „Überschwemmung“ bzw. Überflutung liegt nur dann vor, wenn Witterungsniederschläge die Ursache sind und das Wasser sich auch außerhalb des Gebäudes angesammelt hat. Im Versicherungsdeutsch heißt es u.a., dass im Fall eines Wassereinbruchs große Wassermengen erhebliche Teile des versicherten Grundstücks so unter Wasser gesetzt haben müssen, dass dieses Wasser nicht mehr erdgebunden war. Ein reiner Grundwasserschaden ist hingegen nicht versichert.

Versicherer (VR) bestreiten häufig, dass Wasserschäden durch von außen eindringendes Niederschlagswasser entstanden sind sondern behaupten, die Überflutung habe ihre Ursache in Grundwasser, das durch Mauerwerk eingedrungen sei. Den Nachweis, dass es sich um von außen eindringendes Wasser gehandelt hat, muss jedoch der VN führen. Nässeschäden in den Lichtschächten, Laufspuren des Wassers unterhalb der Kellerfenster, von außen eingeschwemmter Schmutz und nicht zuletzt Zeugen können diesen Beweis erleichtern.

Es ist daher unabdingbar, den Schadenseintritt und dessen Ursache sofort durch Lichtbilder zu dokumentieren, bevor man nasse Tapeten ablöst, den Kellerputz abwischt oder sonstige Trocknungsmaßnahmen einleitet, die eine Feststellung der Ursache für den Wassereintritt unmöglich machen oder erschweren würden. Der von einem VR entsandte Schadensgutachter wird genau nach solchen Indizien suchen, so dass man die beschädigten Räume für eine Begutachtung auch unverändert lassen muss. Findet der Gutachter keinen Nachweis für einen Wassereintritt von außen, wird der VR die Regulierung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unter Verweis auf einen Grundwassereintritt ablehnen. Die richtigen Beweise auch für einen ggf. notwendigen Deckungsprozess zu sichern, ist daher elementar.

Der VN sollte zunächst auch stets selbst den Schaden anmelden und den Sachverhalt bei Bedarf aufklären. Ein Rechtsanwalt ist erst dann einzuschalten, wenn man eine unmissverständliche Ablehnung der Schadensregulierung in Händen hält. Nur dann muss der VR die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden übernehmen, sollte er schließlich doch zur Regulierung verpflichtet sein.


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