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Umfang und Widerruf einer Bankvollmacht

  • 4 Minuten Lesezeit

Eine Bankvollmacht ist in Notsituationen unverzichtbar. Schließlich kann man jederzeit in die Lage geraten, seine Bankgeschäfte nicht mehr selbst regeln zu können. Weil aber ein Missbrauch der Vollmacht nie gänzlich auszuschließen ist, setzt eine Bevollmächtigung eine besondere Vertrauensbasis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem voraus. Das gilt ebenfalls für eine Bankvollmacht. Der Kontoinhaber regelt damit, wer im Ernstfall sein Konto wirksam verwalten darf. 

Bankvollmacht: Fall der Stellvertretung

Rechtlich ist die Bankvollmacht eine Art der Stellvertretung, es gelten also die §§ 164 ff. Bürgerliches Gesetzbuch. Für juristische Personen gelten darüber hinaus spezielle Bevollmächtigungsregeln, zum Beispiel im Handelsrecht. 

Gemäß § 167 BGB ist die Vollmacht zwar an keine bestimmte Form gebunden. Aus Gründen der Rechtssicherheit verwenden die Banken und Sparkassen aber bestimmte Formulare, die vom Kontoinhaber auszufüllen sind. Oft sind pro Bankkunde nur zwei Vollmachten möglich. Bevor der Bevollmächtige eine Verfügung treffen kann, muss er sich einer Legitimationsprüfung unterziehen, mit einem amtlichen Reisepass oder Personalausweis. Diese Identifizierung und Dokumentierung seitens der Bank hängt mit dem Kampf gegen Geldwäsche zusammen. Im Rahmen des Kontenabrufverfahrens werden Namen des Bevollmächtigten auch an die zuständigen Behörden weitergegeben. Für den Handel mit Wertpapieren gelten darüber hinaus spezielle Vorschriften. 

Umfang und Grenzen der Bankvollmacht

Welche Bankgeschäfte darf der Bevollmächtigte für den Kontoinhaber vornehmen? Im Normalfall darf der bankbevollmächtigte das Konto nur verwalten. Zur Umschreibung des Kontos zu seinen Gunsten oder zur Kündigung ist der Bevollmächtigte jedoch nicht berechtigt. Im Übrigen ist eine Kontoverfügung durch den Bevollmächtigten nur wirksam, wenn sie im Zusammenhang mit dem Konto steht. Das ist insbesondere bei klassischen Kontenverwaltungsgeschäften der Fall, zum Beispiel bei Überweisungen. Aber auch die Eröffnung weiterer Anlagekonten und Depots ist möglich, zudem vorübergehende Kontoüberziehungen im üblichen Rahmen sowie die Inanspruchnahme eines bereits eingeräumten Kredits. Und natürlich darf der Bevollmächtigte Kontoauszüge und andere Abrechnungspapiere entgegennehmen. 

Nicht mehr gedeckt sind Verfügungen, die nicht mit dem Konto zusammenhängen oder aus Sicherheitsgründen nicht vom Bevollmächtigten getätigt werden dürfen. Hierzu zählen insbesondere der Abschluss oder die Änderung von Kreditverträgen, die Bestellung oder Rücknahme von Sicherheiten sowie die Entgegennahme von Kündigungen im Zusammenhang mit dem Konto oder einem Kredit. Untervollmachten kann der Bevollmächtige ebenso wenig erteilen wie Freistellungsaufträge für Kapitalerträge.

Natürlich liegt es letzten Endes in der Hand des Vollmachtgebers, zu welchen Bankgeschäften der Bevollmächtigte berechtigt sein soll. Er kann die Befugnisse auf bestimmte Geschäfte einschränken oder die Bankvollmacht auch zeitlich begrenzen. Wie weit eine Bankvollmacht reicht, kann der Kontoinhaber frei regeln. 

Bankvollmachten auch für Anlagekonten und Depots?

Keine Bankvollmachten werden in der Regel für bestehende Anlagekonten und Depots erteilt. Gleichwohl erstreckt sich eine Kontovollmacht auf den An- und Verkauf von Wertpapieren, der Bevollmächtigte kann diesbezüglich die Auslieferung an sich verlangen. Börsen- oder Devisentermingeschäfte kann der Bevollmächtigte nur vornehmen, wenn der Depotinhaber zum Handel mit Wertpapieren für die jeweilige Produktgruppe berechtigt ist. Um eine ordnungsgemäße Kontoverwaltung zu gewährleisten, kann der Bevollmächtigte die Aushändigung aller Belege über die Erträge der Wertpapiere und Depots verlangen. 

Widerruf der Bankvollmacht

Ein Widerruf der Bankvollmacht ist jederzeit möglich, der Kontoinhaber muss auch keine Kündigungsgründe angeben. Ohne einen Widerruf erlischt die Vollmacht, wenn der Bevollmächtigte geschäftsunfähig wird oder, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kontoinhabers eröffnet ist, das Konto eingeschlossen.

Darüber hinaus kann die Vollmacht auch mit dem Tod des Vollmachtgebers enden. Weil der Girovertrag aber im Normalfall auch nach dem Tod noch weiterläuft und damit auch eine damit zusammenhängende Bankvollmacht, muss dies speziell mit einer sogenannten prämortale Bankvollmacht geregelt werden.

Trans- und prämortale Vollmacht

Da der Girovertrag grundsätzlich nicht mit dem Tode des Vollmachtgebers erlischt, bleibt auch die Vollmacht fortbestehen. Diese sogenannte transmortale Bankvollmacht ist zu empfehlen, wenn etwa Ehegatte oder Kinder auch nach dem Todesfall weiterhin problemlos über das Konto verfügen können sollen. Mit dem Tod des Kontoinhabers darf der Bevollmächtigte dann ebenfalls das Konto und Depots auflösen. Das gilt jedoch nicht, wenn es mehrere Kontoinhaber gibt. Neben dieser Vollmacht ist es dem Kontoinhaber aber auch jederzeit möglich, eine sogenannte prämortale Vollmacht zu verfassen, die mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt.

Freiheit des Kontoinhabers

Die gezeigten Befugnisse sind nur der Regelfall. In erster Linie liegt es in der Hand des Vollmachtgebers, welche Regelungen er treffen will und wie weit die Berechtigung zur Vornahme von Bankgeschäften reichen soll. Er kann daher bestimmte Bankgeschäfte von der Vollmacht ausschließen, oder die Vollmacht auf einen bestimmten Zeitraum begrenzen. Letztlich entscheidet und bestimmt es der Kontoinhaber, zu welchen Bankgeschäften der Bevollmächtigte berechtigt sein soll. Man sollte aber Vorsicht walten lassen und gut abwägen, wen man im Ernstfall für seine Bankgeschäfte bevollmächtigt.

Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht

Natürlich kann grundsätzlich auch eine Generalvollmacht oder Vorsorgevollmacht ausgestellt werden, im Zuge derer der Bevollmächtigte mit der Erfüllung der wichtigsten Rechtsgeschäfte betraut wird. Allerdings ist diese Bevollmächtigungsform bei Bankgeschäften in der Praxis oft umständlich. Denn für jedes Bankgeschäft muss in aller Regel eine Originalvollmacht oder eine aktuell beglaubigte Kopie vorgelegt werden. Das ist aus Sicherheitsgründen bei den meisten Banken notwendig. Weil es umstritten ist, ob eine General- oder Vorsorgevollmacht auch eine Bankvollmacht beinhaltet, sollte man letztere zusätzlich ausstellen. Denn bei Bankgeschäften hat die Bankvollmacht praktische Vorteile.

Man sollte sich stets gut überlegen, wem und wofür man eine Bankvollmacht erteilt. Das Hauptkriterium ist eine verlässliche Vertrauensbasis zwischen Kontoinhaber und Bevollmächtigten. Schließlich gibt man über eine Bankvollmacht seine finanziellen Angelegenheiten in andere Hände.

(WEL)

Foto(s): ©Adobe Stock/makibestphoto

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