Vom Beschuldigten zur Einstellung des Verfahrens ohne Strafe

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Ein Strafverfahren kann gegen jeden eingeleitet werden: sei es durch eine Falschverdächtigung, den aus dem Ruder gelaufenen Streit, etwas zu viel Alkohol auf der letzten Geburtstagsparty oder einer Streitigkeit im Straßenverkehr. Um dieses Kapitel schnellstmöglich wieder zu schließen, sollte man sich bestmöglich verteidigen lassen und seine Rechte vollumfänglich nutzen. Oft bietet sich die Möglichkeit, das Verfahren schon bei der Staatsanwaltschaft zur Einstellung zu bringen. Aber auch nach Anklageerhebung gibt es noch Wege, um die Angelegenheit straffrei zu einem Abschluss zu bringen.

Die Staatsanwaltschaft muss das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO einstellen, wenn der Tatverdacht sich nicht erhärtet. Ein guter Strafverteidiger wird etwaige entlastende Tatumstände oder durch Vorlage eines Gegenbeweises aufzeigen, dass sich der Tatverdacht nicht erhärten lässt. Dann wird das Verfahren gegen den Beschuldigten nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Es gibt zudem die Möglichkeit der Einstellung wegen Geringfügigkeit gem. § 153 StPO. Dafür müssen 3 Voraussetzungen vorliegen. Es muss sich um ein Vergehen handeln. Das bedeutet, dass die Straftat mit einer Mindeststrafandrohung von unter einem Jahr liegt. Die Schuld des Täters muss als gering anzusehen sein. Zudem darf es kein öffentliches Interesse an der Verfolgung der Straftat geben. Ein Eintrag im Bundeszentralregister ist damit nicht verbunden, ebenso nicht im polizeilichen Führungszeugnis.

Wenn der Bereich der Geringfügigkeit überschritten ist, gibt es die Möglichkeit der Einstellung gegen Auflagen und Weisungen nach § 153a StPO. Solch eine Einstellung kommt in Betracht, wenn die Beweislage gegen den Beschuldigten erdrückend ist. Der Beschuldigte ist dann allerdings nicht vorbestraft, es erfolgt keine Eintragung ins Bundeszentralregister und auch nicht ins Führungszeugnis.

Der Strafverteidiger sollte immer sorgfältig prüfen, welche Verfahrensbeendigung anzustreben ist. Sollte die Staatsanwaltschaft oder die Polizei gegen Sie ermitteln oder einen Strafbefehl erlassen oder eine Anklage erhoben haben, stehe ich, Rechtsanwältin Taher, Ihnen als kompetente Strafverteidigerin mit langjähriger Berufserfahrung als Ansprechpartnerin zur Seite.


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