Vorfahrtsregel rechts vor links gilt auf öffentlichen Parkplätzen nicht

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Auf Parkplätzen von Baumärkten, Gartenmärkten oder Supermärkten kommt es häufig zu Zusammenstößen von Fahrzeugen. Gelten dort zur Bestimmung der Schuldfrage auch die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) ?

Wenn die vorhandenen Fahrspuren auf solchen Parkplätzen keinen  eindeutigen Straßencharakter aufweisen, gilt die Regel" rechts vor links" auf Parkplätzen nicht. Dies wurde vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.11.2022 (Az: VI ZR 344/21) bestätigt.

Die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO ("rechts vor links") findet demzufolge auf öf-
fentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung weder unmittelbar
noch im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO Anwendung,

Grundsätzlich gelten nach den Feststellungen des 6. Zivilsenats die Rdgeln der StVO auch auf privaten Parkplätzen, wenn diese - wie im entschienenen fall - für die Allgemeinheit zugänglich gemacht worden seien. Bei sich treffenden Fahrgassen auf dem privaten Parkplatzgelände handele
es sich nicht um eine "Kreuzung" im Sinne der StVO. Eine Kreuzung liege nur dann vor,
wenn "zwei Straßen" sich dergestalt schnitten, dass sich jede von ihnen über den Schnitt-
punkt hinaus fortsetze. Es handelt sich vielmehr auf einem solchen Parkplatz um einen Fahrbereich, der nach der baulichen Beschaffenheit ausschließlich der Parkplatzsuche und dem
Rangieren diene. Auf einem Parkplatz wird das allgemeine Tempo durch den Park- und Verladebetrieb bestimmt, der einer zügigen Fahrweise entgegensteht.

Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 22 Jahren im Verkehrsunfallrecht spezialisisert. Er ist Vertragsanwalt der Gesellschaft für technische Überwachung (GTÜ).

Fahrer müssen sich in eine solchen Situation über die Vorfahrt einigen. Kommt es zu einem Zusammenstoß wird erfahrungsgemäß meistens von einem beiderseitigen hälftigen Verschulden auszugehen sein.


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