Vorgehen nach Erhalt einer Abmahnung

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Nicht nur in der Arbeitswelt kommt es zu Abmahnungen, auch im Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- und Wettbewerbsrecht werden Abmahnungen ausgesprochen.  

In diesen Rechtsgebieten wird mit der Abmahnung der Abgemahnte außergerichtlich aufgefordert, eine bestimmte Handlung (Urheberrechtsverletzung, Markenverletzung, Persönlichkeitsverletzung, rechtswidrige Wettbewerbshandlung) in Zukunft zu unterlassen.

Die Abmahnung hat die Funktion, eine Streitigkeit ohne Einschaltung der Gerichte zu erledigen.  

Nach Erhalt einer Abmahnung, sollte unbedingt die dort gesetzte Frist beachtet und ernst genommen werden. Die meist kurzen Fristen sind aufgrund der Eilbedürftigkeit der Angelegenheiten nicht verlängerbar.

Daher sollte schnell Rechtsrat bei einem Anwalt (z.B. Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz oder Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht), der Erfahrung in dem entsprechenden Rechtsgebiet hat, eingeholt werden. 

Dringend ist davon abzuraten, selbst Kontakt mit der gegnerischen Kanzlei aufzunehmen.

Gerne unterstütze ich Sie nach Erhalt einer Abmahnung. Zuerst wird geprüft, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist. Das weitere Vorgehen hängt natürlich von dem Ergebnis dieser Prüfung ab.

Gegebenenfalls wird eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgegeben. Da durch die Abgabe der Unterlassungserklärung mit der Gegenseite ein Vertrag geschlossen wird, aus dem im Falle eines weiteren Verstoßes eine Vertragsstrafe geltend gemacht werden kann, muss die Abgabe einer solchen Erklärung im Vorfeld gut durchdacht werden. Es müssen vor der Abgabe alle Vorkehrungen getroffen werden, damit ein Verstoßfall ausgeschlossen ist. Gerade wenn der ursprüngliche Rechtsverstoß im Internet erfolgte, gilt es Besonderheiten zu berücksichtigen, da von der Unterlassungsverpflichtung auch Beseitigungspflichten umfasst sind. Auch dahingehend berate ich meine Mandanten.

Wird eine die Wiederholungsgefahr beseitigende Unterlassungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgeben, kann der Abmahner die Ansprüche gerichtlich durchsetzen lassen. Ist die sog. Dringlichkeitsfrist noch nicht abgelaufen, kann der Abmahner bei Gericht betreffend des Unterlassungsanspruches auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen. Der Anspruch kann auch im "normalen" Klageweg geltend gemacht werden. Die Kosten der gerichtlichen Auseinandersetzung hat derjenige zu tragen, der in dem Verfahren unterliegt.

Geben Sie auf gar keinen Fall ungeprüft eine geforderte Unterlassungserklärung ab, da diese häufig zu weitreichend sind oder auch Erklärungen enthalten, die in eine Unterlassungserklärung gar nicht mit aufgenommen werden müssen.

Betreffend der geforderten Kosten kann ggf. der Anspruch zurückgewiesen oder aber der Betrag durch geschickte Vergleichsverhandlungen reduziert werden.

Ist die Abmahnung unberechtigt, kann gegen diese auch aktiv durch eine negative Feststellungsklage vorgegangen werden.

Haben Sie eine Abmahnung wegen einer vermeintlichen Wettbewerbsverletzung, Markenverletzung oder Urheberrechtsverletzung erhalten haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf. Diese erste Kontaktaufnahme ist mit keinen Kosten verbunden. Welche Kosten für eine weitergehende Beratung und Vertretung anfallen würden, werde ich Ihnen vor einer Mandatserteilung mitteilen.



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