Vorladung wegen WhatsApp-Sticker erhalten?

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Das Problem: Sie haben eine Vorladung erhalten, weil Sie in einer WhatsApp- oder Telegram-Gruppe einen Sticker gepostet haben. Das macht jeder, meist sind es lustige, oft aber auch freche und derbe Sticker. Dieser eine Sticker missfällt der Staatsanwaltschaft und die Vorladung landet mit Termin in Ihrem Briefkasten. Sie erinnern sich vielleicht nicht einmal mehr, wann und was das war.


Zu den angegebenen Paragraphen des Strafgesetzbuches können gehören:


- § 86a StGB

- § 130 StGB

- § 184 StGB

- § 184a, § 184b, § 184c StGB

- viele andere mehr!


Der Hintergrund: Sticker sind Memes, pornografische Bilder, witzige Texte grafisch aufbereitet, aber oft rassistisch, sexistisch oder sonstwie politisch inkorrekt. Die meisten Sticker-Versender identifizieren sich keineswegs mit den Inhalten, sondern schmunzeln nur über einen fiesen oder geschmacklosen Witz. Manchmal entsteht auch ein gewisser Gruppenzwang, denn es geht ja auch ein bisschen um die Aufmerksamkeit, die die Sticker erregen.


Die Rechtslage: Bilder oder lustige Sprüche sind meist unproblematisch - aber was kann strafbar sein?


  1. Gewaltverherrlichende Sticker: Alle Sticker, die explizit oder implizit Gewalt, Mord, Körperverletzung oder Drohungen darstellen, können verboten sein.  Darunter fallen auch Sticker, die Gewalttaten verherrlichen, verharmlosen oder darauf abzielen, Menschen oder Tieren Schaden zuzufügen.
  2. Rassistische, diskriminierende oder beleidigende Sticker: Sticker, die rassistische, religiöse oder andere diskriminierende inhalte haben oder bestimmte gruppen oder einzelpersonen beleidigen, können unzulässig sein.
  3. Sexuell explizite Sticker: Sticker mit pornografischen, sexuell expliziten oder obszönen Inhalten können unzulässig sein. Darunter fallen Darstellungen von sexuellen Handlungen, Nacktheit oder sexuell anzügliche Inhalte. Häufig werden auch kinderpornografische Sticker oder scheinbar lustige kurze Videoclips verbreitet.
  4. Urheberrechtlich geschützte Bilder: Die Verwendung von Stickern, die urheberrechtlich geschützte Inhalte darstellen, ohne die erforderliche Erlaubnis des Urhebers, kann unzulässig sein. Es ist wichtig, nur solche Sticker zu verwenden, deren Verwendung ausdrücklich erlaubt ist oder die unter einer Creative-Commons-Lizenz stehen. Strafrechtlich spielt das aber meist keine Rolle.


Wichtig: Längst nicht alle Inhalte, die unter 1.-4. fallen, sind verboten, auch wenn das oft anders zu lesen ist. Staatsanwaltschaften verfolgen aufgrund politischen Drucks alles, was irgendwie unter „Hate Speech“ oder „Fake News“ fallen könnte, und tun dies oft nicht mit Augenmaß. Hier ist eine gute Verteidigung im Ermittlungsverfahren entscheidend. Das heißt, der Verteidiger muss die Staatsanwaltschaft überzeugen, bevor es überhaupt zu einer Anklage kommt. Er muss das Zusammenspiel zwischen noch erlaubten Äußerungen (Meinungsfreiheit, Art. 5 Grundgesetz!) und den strafrechtlichen Vorschriften genau kennen. Dabei spielen der Kontext, die Art der Äußerung und die Absicht des sich Äußernden eine entscheidende Rolle. Es ist wichtig zu betonen, dass die Meinungsfreiheit keine absolute Freiheit ist und dass es bestimmte Grenzen gibt, um die Rechte und den Schutz anderer zu gewährleisten. Das Zusammenspiel zwischen Meinungsfreiheit und strafrechtlichen Bestimmungen ist ein ständiger Prozess, der sich in einer sich wandelnden Gesellschaft und vor dem Hintergrund neuer Technologien ständig weiterentwickelt.


Wie geht es weiter? Leisten Sie der Vorladung keine Folge, kontaktieren Sie uns! Sie müssen zu dem Termin nicht erscheinen. Alle diese Delikte sind sog. Äußerungsdelikte. Vertiefte Kenntnisse im Medienrecht sind wichtig. Äußerungsdelikte schränken die Meinungsfreiheit ein. Damit hat jeder Fall auch eine verfassungsrechtlich bedeutsame Komponente. Viele Rechtsfragen sind ungeklärt – gute Argumentation daher wichtig.  


Sprechen Sie uns an. Wir beraten bundesweit, auch telefonisch, ggf. per Mail an koetz@koetzfusbahn.de oder via WhatSapp. Ihre Anfrage ist selbstverständlich kostenfrei.



Dr. Daniel Kötz ist u.a. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und kennt sich mit der Meinungsfreiheit und ihren Grenzen sehr gut aus.

Foto(s): Frank Beer

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