Vorsicht bei Verschlimmerungsanträgen nach dem Schwerbehindertenrecht

  • 1 Minuten Lesezeit

Auch Schwerbehinderte (früher Schwerbeschädigte) mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50, die einen Verschlimmerungsantrag stellen, erleben nicht selten, dass am Ende statt der erhofften Erhöhung und/oder Anerkennung eines Merkzeichens genau das Gegenteil herauskommt: eine Reduzierung ihres Grads der Behinderung und/oder Aberkennung von Merkzeichen.

Das ist möglich, weil ein Verschlimmerungsantrag ein Neufeststellungsantrag ist, das heißt, der Grad der Behinderung wird vollständig neu geprüft. Und dabei kann es dann z. B. sein, dass sich seit dem letzten Bescheid der Bewertungsmaßstab für Behinderungen geändert hat – etwa durch Weiterentwicklung der „Ersatzteilmedizin“, oder dass der Gesundheitszustand des Betroffenen als „gebessert“ beurteilt wird, auch wenn er dies anders empfindet.

Die Folgen einer Reduzierung sind bitter, wenn dadurch etwa der Schwerbehindertenstatus verloren geht und damit die Vergünstigungen wie Extra-Urlaub, ein früherer Rentenbeginn u. a.

Behinderte mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 verlieren durch eine Neufeststellung unter Umständen ihren Gleichstellungsstatus.

Deshalb empfiehlt es sich häufig, vor der Stellung eines Verschlimmerungsantrages anwaltlichen Rat einzuholen.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nur der allgemeinen Information dient. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung aufgrund des konkreten Sachverhaltes. Wenn Sie eine weitergehende Beratung und/oder Vertretung durch uns wünschen dann können Sie uns sehr gerne eine E-Mail schreiben oder uns anrufen, um einen Termin zu vereinbaren.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Gippert & Klein Rechtsanwälte in Partnerschaft

Beiträge zum Thema