Vorsicht Schwarzarbeit – Entscheidungen, die Sie kennen sollten

  • 1 Minuten Lesezeit

1. Nichtigkeit eines Werkvertrags bei Verstoß gegen § 1 SchwarzArbG und Ausschluss von Mängelansprüchen

Schwarzarbeit im Sinne des „Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“ (kurz: SchwarzArbG), leistet u. a., wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und die sich aus v. g. Leistungen ergebenden steuerlichen Verpflichtungen nicht erfüllt. Kurzum: In der Regel seine Leistungen nicht ordnungsgemäß abrechnet und die von ihm zu zahlenden Steuern nicht ordnungsgemäß abführt („Ohne-Rechnung-Abrede“).

Wenn der Leistende vorsätzlich gegen das gesetzliche Verbot des § 1 SchwarzArbG verstößt und der Besteller den Verstoß kennt und zu seinem Vorteil ausnutzt – also i. d. R. weniger zahlt –, ist der Vertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB nichtig. 

Auch Mängelansprüche des Auftraggebers bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (kurz: BGH) in diesem Fall grundsätzlich nicht (vgl. BGH, Urteil vom 01.08.2013, Az.: VII ZR/6/13).

2. Nichtigkeit des Werkvertrages auch bei nachträglicher Schwarzgeldabrede

Vorsicht ist auch bei nachträglichen Absprachen und Änderungen des Vertrages geboten. Denn auch ein zunächst wirksamer Vertrag kann gem. § 134 BGB insgesamt (!) nichtig sein – und nicht nur die spätere Absprache -, wenn der Vertrag so abgeändert wird, dass er (nunmehr) gegen das SchwarzArbG verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017, Az. VII ZR 197/16).

3. Keine wechselseitigen Zahlungsansprüche bei Verstoß gegen das SchwarzArG

Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG gem. § 134 BGB nicht, kann der Unternehmer keinen Werklohn verlangen. 

Auch ein (bereicherungsrechtlicher) Anspruch auf sog. Wertersatz für die von ihm erbrachten Leistungen steht ihm gegenüber dem Auftraggeber nach der Rechtsprechung nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2014, Az.: ZR 241/13).

Umgekehrt kann der Auftraggeber einen bereits gezahlten Werklohn grundsätzlich nicht unter dem Gesichtspunkt einer – im Hinblick auf die Nichtigkeit des Vertrages – ungerechtfertigten Bereicherung des Auftragnehmers zurückverlangen (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. VII ZR 216/14).

Hinweis:

Ungeachtet der zivilrechtlichen Folgen bei einem Verstoß gegen das SchwarzArbG, drohen zudem steuer- und u. U. auch strafrechtliche Folgen. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Peter Engelmann

Beiträge zum Thema