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Vorsicht: Zeitarbeiter zählen mit beim Kündigungsschutz

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In der Vergangenheit gab es eine Reihe von Urteilen mit unterschiedlichen Ergebnissen zu der Frage, ob bei kündigungsschutzrechtlichen „Kleinbetrieben" (also nicht mehr als 10 Arbeitnehmer), welche grundsätzlich nicht dem Kündigungsschutz unterfallen solche Mitarbeiter mitzuzählen sind, die von Zeitarbeitsunternehmen entliehen sind.

So war es beispielsweise fraglich, ob der Kündigungsschutz auf einen Betrieb anzuwenden ist, der über 9 festangestellte Mitarbeiter verfügt und sich zumindest über eine gewisse Zeit personell mit zwei Leiharbeitnehmern verstärkt hat, was je nach Berechnungsweise zu der Betriebsgröße von 9 bzw. 11 Mitarbeitern führt.

Hier hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung vom 24.01.2013 (BAG-Urteil vom 24.01.2013, 2 AZR 140/12) Klarheit geschaffen:

Danach sind bei der Berechnung der Betriebsgröße nicht nur festangestellte Arbeitnehmer des Betriebs selbst, sondern auch im Betrieb eingesetzte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, „wenn ihr Einsatz auf einen in der Regel vorhandenen Personalbedarf beruht". Hiermit muss jedenfalls dann gerechnet werden, wenn durch die Leiharbeitnehmer nicht nur ein vorübergehender Mehrbedarf an Personal, beispielsweise durch saisonale oder auftragsbedingte Schwankungen abgedeckt wird, sondern die Leiharbeitnehmer quasi statt ansonsten einzustellenden Stammpersonals bzw. zumindest befristet als eingestellter fester Arbeitnehmer eingesetzt werden.

Nachdem diese neue BAG-Entscheidung für eine Vielzahl von Betrieben, welche regulär knapp unterhalb der „Schallgrenze" von 10 Arbeitnehmern liegen, entscheidend ist,  entsteht nunmehr insoweit erhöhter Beratungsbedarf um sicherzustellen, dass der Betrieb nicht in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fällt.

Quelle: BAG, Urteil vom 24.01.2013, 2 AZR 140/12, Pressemitteilung des BAG Nr. 6/13


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