Vorwurf Vergewaltigung: Wie sollten sich Beschuldigte verhalten?

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Der Vorwurf der Vergewaltigung kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Neben einer hohen Strafe von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe hat dieser Vorwurf auch Auswirkungen auf das Berufs- und Privatleben. Steht der Vorwurf der Vergewaltigung im Raum, sollte daher in jedem Fall einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin mit der Angelegenheit beauftragt werden. 

Wann liegt eigentlich eine Vergewaltigung vor? 

Gemäß § 177 Absatz 6 StGB macht sich eine Person wegen einer Vergewaltigung strafbar, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung). Die Vergewaltigung ist daher in "Plus" zur sexuellen Nötigung. 

Die Tatbestandsvoraussetzungen der Vergewaltigung sind seit der Strafrechtsreform 2017 geringer. Es bedarf daher keine Gewalt oder Drohung mehr, vielmehr reicht die Nichtbeachtung des unmissverständlichen entgegenstehenden Willens der betroffenen Person aus.

Eine Vergewaltigung liegt somit dann vor, wenn der entgegenstehende Wille aus Sicht eines objektiven Betrachters unzweifelhaft kommuniziert wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Person z.B. sagt “nein ich möchte das nicht” oder wenn sie sich zur Wehr setzt. Für einen objektiven Dritten muss sich aufdrängen, dass die betroffene Person die sexuelle Handlung nicht wollte. 

Sollten Beschuldigte eine Aussage bei der Polizei machen?

Das Opfer wird zunächst einen Strafantrag- und/oder eine Strafanzeige bei der Polizei machen. Im Anschluss wird der Beschuldigte dann eine Vorladung von der Polizei erhalten. Mit der Vorladung durch die Polizei erfahren einige Beschuldigte das erste Mal von den Vorwürfen. Insbesondere wenn die gemachten Vorwürfe nicht der Wahrheit entsprechen, neigen viele Betroffene dazu, eine Aussage bei der Polizei machen zu wollen, um die Angelegenheit “klar zu stellen”.

Hiervon ist doch in jedem Fall abzuraten, auch dann, wenn die gemachten Vorwürfe nicht stimmen. Grund hierfür ist, dass der Betroffene gar nicht weiß, was ihm eigentlich konkret zur Last gelegt wird und was das vermeintliche Opfer gegenüber der Polizei ausgesagt hat. Insbesondere wenn es nur die Aussage des Opfers gibt und ansonsten keine Sachbeweise, übt die Polizei erheblichen Druck auf den Beschuldigten aus, um schnell eine Aussage zu bekommen. 

Was sollten Betroffene unternehmen, wenn sie eine Vorladung durch die Polizei erhalten? 

Gerade wenn es sich um den Vorwurf einer Sexualstraftat handelt, sollte in jedem Fall ein Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin beauftragt werden. Diese/r wird den Termin bei der Polizei absagen und mitteilen, dass zunächst keine Aussage erfolgen wird. Gleichzeitig wird Akteneinsicht beantragt.

Nach einer erfolgten Akteneinsicht wird der Rechtsanwalt/Rechtsanwältin den Akteninhalt mit dem Beschuldigten besprechen, insbesondere die Aussage des Opfers. Sodann besteht die Möglichkeit, dass sich der Beschuldigte durch seinen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin zu den Vorwürfen äußert. Ziel ist es in diesem Fall, dass das Verfahren eingestellt wird. 

Was passiert, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellt?

Eine Straftat wird dann zur Anklage gebracht, wenn die Staatsanwaltschaft der Auffassung ist, dass aufgrund der Beweislage eine Verurteilung wahrscheinlicher ist. Die Anklageschrift wird dann dem Gericht übersandt, welches ebenfalls noch einmal prüft, ob das Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet werden kann. 

In der Verhandlung kann dann der Angeklagte sich zur Tat äußern. Ob eine Äußerung sinnvoll ist oder nicht, bespricht der Rechtsanwalt/ die Rechtsanwältin vorab mit dem Angeklagten. Je nach Beweislage kann Schweigen im konkreten Einzelfall sinnvoll sein. Danach werden das Opfer und ggf. Zeugen vernommen und Sachbeweise in Augenschein genommen. Im Anschluss erfolgen die Plädoyers. 

Welche Strafe droht bei einer Verurteilung? 

Bei einer Verurteilung wegen Vergewaltigung, welche als besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung gewertet wird, droht eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren. Eine Bewährungsstrafe scheidet daher in den meisten Fällen aus. Neben einer strafrechtlichen Verurteilung droht aber auch in den meisten Fällen der Verlust des Arbeitsplatzes und des sozialen Umfeldes. 

Sobald der Vorwurf einer Vergewaltigung im Raum steht, sollten Sie in jedem Fall einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin aufsuchen. 



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