Vorzeitiger Zugewinnausgleich

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Ein Zugewinnausgleich fließt in den meisten Fällen erst, wenn die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner geschieden sind. Leben diese im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhält der Ehegatte, der während der Ehezeit den geringeren Zugewinn gemacht hat, einen Ausgleichsanspruch. Dadurch wird Vermögen von einem Ehegatten auf den anderen übertragen.

Nicht in allen Fällen muss ein Ehegatte oder auch eingetragener Lebenspartner, um an seinen Ausgleichsanspruch zu kommen, bis zur Scheidung warten. In bestimmten Fällen räumt das Gesetz einem Ehegatten die Möglichkeit ein, einen vorzeitigen Zugewinnausgleich herbeizuführen. Der Zeitpunkt ist dabei jedoch nicht frei wählbar, sondern an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

  1. Leben die Ehegatten oder die eingetragenen Lebenspartner mindestens 3 Jahre oder länger voneinander getrennt, kann gemäß § 1385 Nr. 1 BGB der vorzeitige Zugewinnausgleich verlangt werden.
  2. Das Gleiche gilt, wenn man befürchten muss, dass der andere Ehegatte illoyal über das Vermögen verfügt (es verschwinden lässt) und hierdurch für den späteren Zugewinnausgleich kein Vermögen übrig bleibt.
  3. Ein vorzeitiger Zugewinnausgleich kann auch dann geltend gemacht werden, wenn der andere Ehepartner seine Unterhaltsverpflichtungen aus eigenem Verschulden (weil er oder sie nicht will, aber kann) nicht erfüllt hat und man annehmen muss, dass er sie auch künftig nicht erfüllt.
  4. Weigert sich ein Ehegatte beharrlich, den Partner zumindest in groben Zügen über den Stand seines Vermögens zu unterrichten, kann ein vorzeitiger Ausgleich beantragt werden. In diesem Fall muss der Ehepartner allerdings im Vorfeld zur Vermögensauskunft auch aufgefordert werden.

Einen Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich kann bei Gericht nur diejenige stellen, der auch antragsberechtigt ist. Leben die Eheleute 3 Jahre und länger getrennt, ist jeder Ehegatte antragsberechtigt. Das Getrenntleben muss im Zweifelsfall zu beweisen sein. Beruft sich ein Ehegatte auf die illoyalen Vermögensminderungen oder die Nichterfüllung der wirtschaftlichen Verpflichtungen der anderen Seite, muss er dem Gericht erklären, dass er sich durch dieses Vorgehen in seinen Rechten gefährdet sieht.

Der Ehegatte, der den vorzeitigen Zugewinnausgleich verlangen will, sollte darauf achten, dass er selbst keine illoyalen Vermögensminderungen herbeiführt bzw. seine eigenen Unterhaltsverpflichtungen in der Ehe nicht vernachlässigt. Solches Verhalten kann einen vorzeitigen Zugewinnausgleich auch verhindern.

Bei der Durchführung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte u.U. auch einen Dritten auf Ersatz in Anspruch nehmen, wenn dieser Dritte von dem anderen Ehegatten eine unentgeltliche Zuwendung erhalten hat. Das ist z.B. dann möglich, wenn die Geliebte oder der Lover mit teuren Geschenken bedacht worden sind und sich durch diese Verhaltensweise das Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten vorsätzlich und in Benachteiligungsabsicht stark reduziert hat.

Gerade bei Ehegatten, die lange getrennt leben und bei denen eine Scheidung nicht in Betracht kommt, sollte der vorzeitige Zugewinnausgleich ins Auge gefasst werden. Im Vorfeld sollte der Ehegatte, der den Antrag stellen will, zumindest überschlagen, ob für ihn oder sie auch rein rechnerisch ein Zugewinn anfällt.


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