VW Dieselskandal: Weiteres Urteil zum VW-Premium-SUV Touraeg mit dem Motorentyp EA897

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Die Volkswagen AG muss dem Käufer eines VW Touareg V6 (Euro 6), in dem ein von der Audi AG hergestellter Dieselmotor (EA897) verbaut ist, Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung leisten. VW haftet laut dem Gericht selbst, obwohl Audi den Dieselmotor samt Software entwickelt und hergestellt habe. 

Im Dieselskandal hat das Oberlandesgericht Oldenburg (Urteil vom 16.10.2020, Az.: 11 U 2/20) abweichend von der Vorinstanz entschieden eine für geschädigte Verbraucher relevante Entscheidung getroffen. Die Volkswagen AG muss dem Käufer eines VW Touareg V6 (Euro 6), in dem ein von Audi hergestellter Dieselmotor (EA897) verbaut ist, Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung leisten. Der geschädigte Verbraucher hatte das Premium-SUV vor Bekanntwerden der mutmaßlichen Dieselmanipulationen im Herbst 2015 erworben. 

„Der Käufer argumentierte, wie beim bekannten Skandalmotor EA189 liege auch beim EA897 eine illegale Abschalteinrichtung vor, zudem sei das Fahrzeug von einem amtlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes betroffen. Die Volkswagen AG lehnte die Haftung ab, weil sie gerade nicht Hersteller und Entwickler des Motors sei und dieser ohnehin nicht dem EA189 vergleichbar sein. Das Landgericht hatte die Klage abgelehnt, sodass der Kläger Berufung einlegte und vor dem Oberlandesgericht Recht erhielt, dass VW auf Schadensersatz haftet“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde. 

Das Gericht stellte heraus: Das Inverkehrbringen der mit dem EA897 ausgestatteten Fahrzeuge stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar. Die Programmierung der Motorsteuerung des Motors EA 897 sei zwar nicht identisch mit der im Falle des Motors EA189, aber doch so ähnlich, dass sie rechtlich genauso zu behandeln sei. VW hafte selbst, obwohl Audi den Dieselmotor samt Software entwickelt und hergestellt habe. 

Die Baureihe EA897 umfasst V6-Dieselmotoren mit drei Litern Hubraum und wird seit 2010 in verschiedenen Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns eingesetzt, wobei er von der Volkswagen-Tochter Audi AG hergestellt und zugeliefert wird. Damit sind vor allem Dieselfahrzeuge der Oberklasse betroffen. Zum VW Touareg gibt es bereits einige Urteile, etwa vor dem Landgericht Oldenburg (Urteil vom 13.08.2020, Az.: 16 O 2507/19). Für den Touareg 3.0 TDI mit der Abgasnorm Euro 6 hatte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) einen verpflichtenden Rückruf für das Modell wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung angeordnet. „Die vom KBA bemängelte sogenannte Aufheizstrategie hält das Gericht für eine unzulässige Abschalteinrichtung. Die Funktion führt bekanntlich dazu, dass der Abgasausstoß im Prüfmodus verringert wird, während im realen Straßenverkehr deutlich mehr Emissionen in die Luft geblasen werden. Diese Funktion ist illegal und auch nicht ausnahmsweise aus Motorschutzgründen zulässig, führte das Gericht mit Bezug zu einem Urteil des Europäischen Gerichshofs aus. Der Kläger ist damit also vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und hat daher Anspruch auf Schadenersatz nach § 826 BGB“, sagt Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung. 

Auch das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 12.03.2020, Az.: 3 U 55/19) die Rücknahme eines VW Touareg 3,0 l V6 TDI mit besagtem Motor EA897 und zur Zahlung von Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB ausgeurteilt. Das OLG Köln argumentierte hinsichtlich der Herstellerhaftung folgendermaßen: „Das Herstellen und Inverkehrbringen eines Pkw, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist und dessen Betriebserlaubnis im Hinblick auf die im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens nicht offen gelegte Umschaltlogik in Frage steht, stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers i.S. von § 826 BGB dar. Hierdurch ist einem Käufer ein im Abschluss des Kaufvertrages über das Fahrzeug liegender Schaden entstanden, da dieses für seine Zwecke nicht uneingeschränkt brauchbar ist. Der bereits mit dem Vertragsabschluss eingetretene Schaden ist nicht nachträglich durch das vom Hersteller aufgrund der nachträglich vom Kraftfahrt-Bundesamt erlassenen Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung in das Fahrzeug implementiertes Software-Update entfallen.“



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