VW Klage: Richter am Landgericht Braunschweig platzt der Kragen und attackiert Richterin in Augsburg

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Sachverhalt

Der Kläger macht im Rahmen des sog. Abgasskandals gegen die VW AG als Herstellerin des Fahrzeugs einen u. a. auf §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 Abs. 1 StGB gestützten Schadensersatzanspruch geltend. Das Fahrzeug wurde bei einem in Augsburg ansässigen Händler gekauft. 

Der Klägervertreter beruft sich auf § 32 ZPO und zitiert dazu umfangreiche Rechtsprechung und Literatur. Das Landgericht Augsburg hat sich mit Beschluss vom 18.06.2018 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit nach Braunschweig verwiesen. Eine Auseinandersetzung mit den vom Klägervertreter zitierten Fundstellen findet nicht statt. 

Ob die Verweisung mit dem schönen Sommerwetter und der Lust, die Zeit lieber in einem Biergarten zu verbringen, zusammenhängt, ist ungeklärt.

Wutausbruch des Vorsitzenden Richters

Der Richter in Braunschweig lehnt mit Beschluss vom 03.07.2018 die Übernahme des Verfahrens ab und bezeichnet die Verweisung als „willkürlich“.

Die Entscheidungsbegründung hat es in sich, heißt es doch dort wörtlich:

„Die zuständige Richterin ignoriert die vom Klägervertreterausdrücklich zitierte Rechtsprechung zu § 32 ZPO, zitiert eine Fundstelle aus einem Kleinkommentar und subsumiert dann nicht unter diese. Der Grund ist ersichtlich – an der Sachkunde kann es angesichts der Promotion und des erreichten Beförderungsamtes nicht liegen – und soll hier nur kollegialiter nicht näher vereinzelt werden.

Die Rechtsprechung des BGH ist eindeutig. Begehungsort bzw. Handlungsort im Sinne von § 32 ZPO ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden ist.“

Stellungnahme

Dr. Jürgen Klass meint zu diesem kuriosen Vorgang: „Die VW-Rechtsprechung treibt zuweilen seltsame Blüten. Die prozessuale Verfahrensausgestaltung in Augsburg ist äußerst bedenklich. Dies schürt Verdrossenheit. Bürger (und Anwälte) fühlen sich veräppelt.“



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