Waffenschein trotz Vorsatzverurteilung und 60 Tagessätzen und mehr behalten

  • 2 Minuten Lesezeit

Grundsätzlich gilt gemäß § 5 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG), dass der Inhaber einer Waffenbesitzkarte nicht mehr zuverlässig ist, wenn

1.

a) die wegen einer vorsätzlichen Straftat,

b) die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,

c) die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

Die Verurteilung mindestens zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen enthält die Vermutung der Unzuverlässigkeit (sog. Regelvermutung). Die Erteilung der Waffenbesitzkarte wird dann widerrufen.

Verurteilungen erfolgen entweder nach mündlicher Verhandlung vor einem Gericht oder im sog. Strafbefehlsverfahren. Beim Strafbefehl handelt es sich um ein Urteil nach Aktenlage, dass die Staatsanwaltschaft beantragt und das vom Gericht – häufig ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten – erlassen wird. Der Strafbefehl wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung (Datum auf dem gelben Umschlag) dagegen Einspruch eingelegt wird.

Wird die Erteilung der Waffenbesitzkarte widerrufen, dann kann man gegen diese Maßnahme Rechtsschutz vor dem jeweils zuständigen Verwaltungsgericht suchen. Da hinsichtlich des Widerrufs durch die Waffenbehörde die sofortige Vollziehung angeordnet wird, muss man sich auf jeden Fall im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 VwGO) dagegen wehren.

Nach der Oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann die Regelvermutung auch vor Ablauf von 5 Jahren widerlegt sein, wenn der Zeitpunkt der Begehung der Straftat sehr lange zurückliegt (so auch BVerwG, Urt.v. 14.4.1990 – 1 C 56/89; Beschl.v. 24.6.1992 – 1 B 105/92). Darüber hinaus muss in dem Antrag und der eidesstattlichen Versicherung die Tatbegehung plausibel dargelegt werden. Die Erklärung muss Angaben enthalten, welche „das Geschehen in einem milderen Licht erscheinen lassen“ (vgl. OVG Saarland, Beschl.v. 10.12.2019 – 2 B 299/19 – Strafbefehl).

Wichtig ist hierbei, dass der Sachverhalt ausführlich dargelegt wird.

Es gibt hierbei noch eine wichtige Unterscheidung:

Bei einer Verurteilung nach mündlicher Verhandlung vor dem Strafgericht, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt ausermittelt worden ist und der Beschuldigte die Möglichkeit rechtlichen Gehörs hatte.

Das ist bei einem Erlass eines Strafbefehls auf Grund der Aktenlage grundsätzlich nicht anzunehmen. In diesem Fall muss die Waffenbehörde dem Waffenbesitzer die Möglichkeit rechtlichen Gehörs geben und sein Vorbringen bewerten. Wenn die Waffenbehörde oder das Verwaltungsgericht ausnahmsweise in der Lage ist, den Sachverhalt besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (vgl. BVerwG NVwZ 2009, 398, 399), dann darf sie nicht automatisch von der Regelvermutung ausgehen.

Aber selbst wenn von der Regelvermutung ausgegangen werden kann, kann der auf das Thema spezialisierte Anwalt mit der Behörde eine Regelung zur vorzeitigen Wiedererteilung treffen.

Bei Fragen sprechen Sie Rechtsanwalt Gordon Kirchmann an.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Gordon Kirchmann

Beiträge zum Thema