Wann darf im Krankheitsfall eigentlich der Lohn „einbehalten“ werden?

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Sowohl für Arbeitnehmende als auch Arbeitgebende stellt sich immer wieder die Frage, wann im Fall von Krankheit die Vergütung „einbehalten“ werden darf. Regelmäßig ist damit eigentlich gemeint, wann die Vergütung bei Zweifeln an dem Bestehen einer Erkrankung gar nicht gezahlt werden muss.


Zunächst einmal ergibt sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), dass Arbeitnehmende im Fall von unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit für einen gewissen Zeitraum weiterhin einen Vergütungsanspruch haben, obwohl sie nicht arbeiten. Nun sieht § 7 des EntgFG unter anderem vor, dass Arbeitgebende die Vergütung für solche Zeiten aber so lange zurückhalten können, bis Arbeitnehmende ihren Nachweispflichten nach § 5 EntgFG nachgekommen sind. Gezahlt werden muss die Vergütung jedoch trotzdem – gegebenenfalls nur etwas später.  


Die häufig interessantere Frage ist, wann Arbeitgebende die Vergütung trotz ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit überhaupt nicht zahlen müssen. Dies kommt wegen § 3 EntgFG nur dann in Betracht, wenn entweder die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist oder, entgegen der ärztlichen Feststellung, gar keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit besteht.


Insbesondere in letzterem Fall spielt dabei die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – kurz AUB – eine maßgebliche Rolle für den Ausgang eines Entgeltprozesses. Ihr wird im Prozess ein überaus hoher Beweiswert zugemessen, so dass Arbeitnehmende mit der Vorlage einer AUB im Entgeltprozess regelmäßig den Beweis für das Bestehen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit erbringen. Diesen Beweis müssen Arbeitgebende sodann erschüttern. Hierfür müssen sie ernsthafte Zweifel an dem Bestehen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit begründen. Dies ist notwendig, um den Entgeltprozess nicht schon an dieser Stelle zu verlieren. 

Wie aber, soll es Arbeitgebenden, die ja gar keine Kenntnis von der Art und den Umstände der Erkrankung haben, gelingen, solche ernsthaften Zweifel zu begründen?


Nach dem Stand der Rechtsprechung kann dies etwa dann gelingen, wenn eines der in § 275 Abs. 1a SGB V genannten Regelbeispiele vorliegt, wenn der Vortrag der arbeitnehmenden Pertei selbst darauf schließen lässt – etwa durch widersprüchliche Angaben – oder, wenn der die AUB ausstellende Arzt gegen bestimmte Vorgaben der sogenannten Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie verstößt. Im Übrigen werden an den Tatsachenvortrag, der Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen soll, von der Rechtsprechung überaus hohe Anforderungen gestellt. In der Praxis gelang es Arbeitgebenden unter diesen Umständen nur selten, den Beweiswert einer AUB zu erschüttern.


Für Aufruhr sorgte jedoch im Herbst 2021 eine Entscheidung des BAG (5 AZR 149/21), nach welcher der Beweiswert einer AUB auch dann erschüttert sein kann, wenn Arbeitnehmende am Tag ihrer Eigenkündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben werden und die AUB passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst. In einem weiteren Urteil vom 13.12.2023 (5 AZR 137/23) stellte der Senat konkretisierend klar, dass dies auch gilt, wenn die Arbeitgebenden die Kündigung aussprechen. Ebenso bestätigte er die Auffassung der Vorinstanz, nach der eine Erschütterung des Beweiswertes auch dann vorliegen kann, wenn es sich nicht um eine, die Kündigungsfrist passgenau umfassende, sondern um mehrere AUBs handelt.


Fazit:

Im Ergebnis kommt es stets auf eine Gesamtschau und -würdigung der Einzelfallumstände an. Wird der Beweiswert einer (oder mehrerer) AUBs erschüttert, ist es an den Arbeitnehmenden, nun konkrete Tatsachen darzulegen, die auf eine bestehende Erkrankung schließen lassen – und diese im Bestreitensfall zu beweisen.

Für Arbeitgebende, die, wenn es ihnen nicht gelingt, den Beweiswert einer AUB zu erschüttern, als „Verlierer“ aus dem Entgeltprozess gehen, führt die Entwicklung der Rechtsprechung zur Verbesserung ihrer Prozesssituation. Auf Seiten der Arbeitnehmenden ist der Entgeltprozess mit der Erschütterung des Beweiswertes der AUB dagegen noch nicht verloren – wenngleich nunmehr weitere Hürden zu nehmen sind.





Foto(s): von Myriams-Fotos über pixabay.com

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