Wann endet der Anspruch der Ehegatten auf wechselseitige Unterrichtung über die familiären Vermögensverhältnisse?

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1. Regelung im Gesetz

§ 1353 I 2 BGB besagt, dass Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind und sie füreinander Verantwortung tragen.

Aus dieser Vorschrift leitet der BGH einen wechselseitigen Anspruch der Ehegatten auf Unterrichtung über vermögensrechtliche Belange her, BGH Beschluss vom 24.11.2021 – XII ZB 253/20. Dieser Anspruch besteht, ganz gleich in welchem Güterstand die Eheleute leben, ob sie also im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben oder den Güterstand der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart haben.


2. Kein Anspruch bei gescheiterter Ehe

Der BGH weist aber gleichzeitig darauf hin, dass der Anspruch auf Unterrichtung über die familiären Vermögensverhältnisse endet, sobald die Ehe gescheitert ist.

Der aus § 1353 I 2 BGB abgeleitete Unterrichtungsanspruch über die familiären Vermögensverhältnisse dient der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft.


3. Beurteilung durch Tatrichter

Ob eine Ehe gescheitert ist, muss der Tatrichter entscheiden. Hierzu hat er die Lebensumstände der Ehegatten zu würdigen, sollten die Ehegatten noch nicht länger als ein Jahr getrennt leben.

Aber auch bei einem kürzeren Getrenntleben als einem Jahr, kann der Tatrichter durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass die Ehe endgültig gescheitert ist, da der Ablauf des Trennungsjahres isoliert gesehen kein ausschließlicher Maßstab dafür ist, ob die Ehe gescheitert ist oder nicht. In einem derartigen Fall könnte, obwohl das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist, der Unterrichtungsanspruch nicht mehr erfolgreich verfolgt werden.

Foto(s): ©Adobe Stock/Liubomir

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