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Wann habe ich Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?

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„Sie haben das Recht auf einen Anwalt. Sollten Sie sich keinen leisten können, so wird Ihnen einer gestellt!“

Diese Aussagen sind einem aus vielen Kriminalfilmen bekannt. Doch in Deutschland ist diese Aussage falsch. Ob man in Deutschland einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger hat, hat nichts mit der finanziellen Situation zu tun. Beispielsweise hätte ein Millionär, dem ein Raub vorgeworfen wird, einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, während ein Student, dem ein Ladendiebstahl vorgeworfen wird, keinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger hat.

Ein sogenannter Pflichtverteidiger wird Ihnen bestellt, wenn Sie keinen Verteidiger haben, aber nach dem Gesetz zwingend einen Verteidiger haben müssen. Dies ist in den Fällen des § 140 StPO geregelt.

Wörtlich heißt es in dieser Norm:

„1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn

  1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
  2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
  3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
  4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird;
  5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
  6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
  7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
  8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
  9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.

(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.“

Hinsichtlich der Voraussetzungen des Absatzes 2 gibt es eine Vielzahl von Einzelentscheidungen. Dabei ist zu beachten, dass auch immer die Möglichkeit besteht, dass der bisherige Wahlverteidiger einen Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger stellt. Man kann sich auch in der Regel seinen Pflichtverteidiger aussuchen.


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