Wann ist eine Bedrohung strafbar ?

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Soweit es zu Straftaten kommt, fallen häufig auch harte Worte gegenüber Polizeibeamten, Feuerwehrpersonal, Sanitätern, Ärzten oder sonstigen Personen. Strafrechtlich können solche Äußerungen nicht nur als Beleidigung, sondern auch als Bedrohung aufgefasst werden.

Nicht selten wird bei einer Anklage oder einem Strafbefehl auch die Bedrohung mit aufgenommen. 

Wann ist eine Bedrohung nach § 241 StGB tatsächlich strafbar ?

Bisher war nur die Bedrohung mit einem Verbrechen strafbar.  Zum  01.07.2021 - teilweise bezüglich der Registerauskünfte bereits am 03.04.2021 - trat das neue Gesetz Ge­setz zur Be­kämp­fung von Rechts­ex­tre­mis­mus und Hass­kri­mi­na­li­tät in Kraft.

Wer nunmehr einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird gemäß § 241 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Wenn es sich bei der angedrohten Tat um ein Verbrechen handelt, erhöht sich die Mindeststrafe gemäß Absatz 2 auf zwei Jahre. Die Vortäuschung wider besseres Wissen steht den Absätzen 1 und 2 nach Absatz 3 gleich. Wird die tat öffentlich begangen erhöhen sich die Strafrahemen des Absatzes 1 auf zwei und nach Absatz 3 auf drei Jahre. 

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13.04.2021 (BGH 4 StR 310/20) in einer mit der Revision angegriffenen Verurteilung  die Strafverfolgung aus prozessökonomischen Gründen auf die Vorwürfe der Nachstellung in Tateinheit mit Körperverletzung und Beleidigung beschränkt. Es gibt zur Begründung an, dass die Urteilsgründe nicht sicher erkennen lassen,  auf welche der festgestellten Tathandlungen sich diese rechtliche Würdigung bezieht.  

Welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen ?

Allein Aussagen wie "Ich mache Dich fertig" oder sogar "Ich schlage Dich tot" erfodern stets zumindest bedingten Vorsatz. Dies bedeutet, dass der Täter den Eintritt des Übels zumindest billigend in Kauf nimmt. 

Weiterhin ist auch möglich, dass sich der Täter über Tatbestandsmekmale einem Irrtum unterliegt.

Es sind sämtliche Umstände der Tat gegebenenfalls durch eine Beweisaufnahme zu untersuchen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen ist seit fast 30 Jahren im Strafrecht spezialisiert. In vielen Fällen konnten Freisprüche oder Einstellungen bei dem vorgehaltenen oder angeklagten Bedrohungstatbestand erreicht werden.

Eine kostenfreie telefonische Erstauskunft ist möglich.




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