Wann ist eine Mangelbeseitigung unverhältnismäßig?

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Grundsätzlich hat ein Handwerker einen Mangel seiner Leistung zu beseitigen. Ausnahmsweise kann er sich darauf berufen, dass die Mängelbeseitigung unverhältnismäßig ist, sodass er nicht nachzubessern hat. Der Besteller kann in einem solchen Fall nur Minderung verlangen. Diese Regelung findet sich in § 635 Abs. 3 BGB für das Werkrecht.

Grundsätzlich ist auch der Architektenvertrag ein Werkvertrag. Allerdings bezieht sich der Nachbesserungsanspruch gegen den Architekten auf seine Planungsleistung. Hat sich der Planungsmangel allerdings im Bauwerk schon verwirklicht, nützt die Nachbesserung der Planung dem Besteller nichts mehr.

Das Berliner Kammergericht hatte daher die Frage zu entscheiden, ob auf den Schadensersatzanspruch gegen den Architekten § 635 BGB Anwendung findet und damit der Schadensersatzanspruch beschränkt ist. Das Kammergericht hält zwar diese Vorschrift nicht für anwendbar auf einen Planungsfehler des Architekten und kann sich dabei auf eine ältere BGH-Entscheidung stützen. Gleichwohl kommt das Kammergericht zu einer Möglichkeit einer Kürzung des Schadensersatzanspruches, da es auch in § 251 Abs. 2 BGB für das Schadensersatzrecht eine ähnliche Regelung gibt.

Interessant ist die Entscheidung des Kammergerichtes daher vor allem hinsichtlich der Ausführungen, wie die Verhältnismäßigkeit von Mängelbeseitigungskosten zu prüfen ist. Das Kammergericht führt an, dass es nicht allein auf das rechnerische Verhältnis zwischen den Kosten einerseits und dem wirtschaftlichen Vorteil für den Auftraggeber andererseits ankommt. Maßgeblich ist vor allem, ob der Auftraggeber ein nachvollziehbares Interesse an einer vertragsgemäßen Ausführung der Bauleistung hat. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung muss daher unter Abwägung aller Umstände nach Treu und Glauben erfolgen. Dabei ist auch ein Verschulden an den Mangel zu berücksichtigen.

Das Kammergericht war in dieser Entscheidung der Auffassung, dass auch außerordentlich hohe Kosten einer Nachbesserung für den mangelnden Wärmeschutz und für den mangelnden Schallschutz zu ersetzen sind, weil die Besteller an beiden ein nachvollziehbares, gewichtiges Interesse haben. Dabei hat das Kammergericht nicht nur für die Wohnqualität angeführt, sondern auch die Maßgeblichkeit für den Wert der Immobilie. Letztlich spielte auch das Maß des Verschuldens bei der Abwägung eine Rolle.


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