Wann ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung rechtsmissbräuchlich?

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Immer wieder hören wir von unseren Mandanten, dass Sie gegen die erhaltene Abmahnung vorgehen möchten, da diese rechtsmissbräuchlich sei.

Doch was hat es mit diesem Einwand auf sich? Welche Voraussetzungen und welchen Maßstab legt die Rechtsprechung bei einer Prüfung der Rechtsmissbräuchlichkeit an? Wer trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs?

Zunächst hilft ein Blick in das Gesetz

  • 8 UWG Beseitigung und Unterlassung

(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der – für seine Rechtsverteidigung – erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

Rechtsprechung

Die Rechtsprechung legt hier sehr strenge Maßstäbe an. Um eine Rechtsmissbräuchlichkeit gemäß § 8 Abs. 4 UWG vorzutragen, ist zunächst erforderlich, Indizien für solche Umstände zu haben, nach denen bei einer Gesamtschau der Abmahntätigkeit des Abmahners im Verhältnis zu dessen Umsätzen kein vernünftiges Verhältnis besteht. Wie im Fall einer Abmahnung eines eBay-Mitglieds, dessen Umsätze sehr gering ausfallen, welches jedoch umfangreich Abmahnungen versendet. Die Umsätze werden dabei aus den Bewertungen der Plattform über einen längeren Zeitraum von einigen Monaten hochgerechnet und mit der Abmahntätigkeit im gleichen Zeitraum verglichen.

Daran erkennt der Abgemahnte jedoch bereits die Schwierigkeit, da zwar die Umsätze grob durch Bewertungen ermittelt werden können, jedoch zum Umfang der Abmahntätigkeit keine bzw. nur unzureichende Informationen vorhanden sind. Ein weiteres Indiz für ein Missverhältnis können umfangreiche Abmahntätigkeiten eines Kleinunternehmers sein, d.h. wenn der Abmahner der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG (Umsatz bis zu 17.500 EUR/Jahr) unterliegt oder neben der nur geringen Tätigkeit über eine Internetplattform über keine weiteren Absatzmärkte (eigener Onlineshop oder stationäres Ladengeschäft) verfügt. 

Hinzu kommen noch weitere zu berücksichtigende Umstände, die in diesem Fall zu einer Annahme der Missbräuchlichkeit der Abmahnung geführt haben. So nahm dies das OLG Hamm (Urteil vom Urteil vom 24.03.2009, Az.: 4 U 211/08) für die Verwandtschaft zwischen Abmahner und Anwalt (Onkel) in seiner Entscheidung an. Oder auch die Spezialisierung auf die Abmahnung immer des gleichen Wettbewerbsverstoßes (11x inhaltsgleiche Abmahnungen), obwohl augenscheinlich weitere offensichtliche Verstöße vorgelegen haben, die jedoch nicht abgemahnt worden sind. Zudem bewertete das OLG Hamm den Umstand, dass es hinsichtlich der Angebote der Parteien kaum Überschneidungen gab als weiteres Indiz für ein missbräuchliches Verhalten. Weiterhin wurden die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche wohl auch nicht generell weiterverfolgt, sondern es wurde teilweise auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung nach Korrektur der Verstöße verzichtet.

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 211/08

  • Abmahner und Anwalt sind verwandt (Onkel),
  • 11 weitere gleichlautende Abmahnungen nur eines immer wieder gleichen Wettbewerbsverstoßes (Spezialisierung) – Widerrufsbelehrung,
  • Umsatz steht in keinem Verhältnis zu den Abmahnungen (unbestritten max. 200,00 EUR je Monat),
  • Angebot der Parteien überschneidet sich nur sehr geringfügig,
  • eigene Einlassung des Antragstellers führte ebenso dazu, von rechtmissbräuchlichem Verhalten ausgehen zu können,
  • widersprüchliche Streitwertangaben in der Abmahnung und in den nachfolgenden Gerichtsentscheidungen,
  • keine konsequente Verfolgung der abgemahnten Verstöße.

In einer aktuelleren Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 24.03.2015, Az.: I- 20 U 187/14) ging es um die Bewertung der Rechtsmissbräuchlichkeit bei einem eBay Händler, der in einem Zeitraum von 4,5 Monaten lediglich 7 Bewertungen mit einem Gesamtumsatz in Höhe von 1.714,93 EUR vorweisen konnte. Weiter hieß es in einem seiner Angebote: „Kein Ladengeschäft – Abholung nach Vereinbarung“ und „USt ID: Kleingewerberegelung …“.

Das Vorliegen eines Missbrauchs ist in jedem Fall sorgfältig zu prüfen:

„Dies erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. (OLG Düsseldorf a.a.O.)“

Allein der Umstand einer Vielzahl von Abmahnungen und auch von Prozessen rechtfertigt jedoch regelmäßig noch nicht die Annahme eines Missbrauchs. Es kann jedoch ein Motiv von einer Vielzahl von ausschlaggebenden Motiven für die gebotene Gesamtschau sein.

Die vom Gericht zu beurteilenden, vom Abgemahnten vorgetragenen (wenigen) Indizien genügten auch den Düsseldorfer Richtern um einen Rechtsmissbrauch anzunehmen: 

OLG Düsseldorf, I-20 U 187/14

  • Umsatz von nur ca. 1700 EUR in 4,5 Monaten,
  • 15 Abmahnungen in demselben Zeitraum (ca. 3 je Monat),
  • Kleinunternehmerregelung,
  • kein weiteres Geschäft oder Laden vorgetragen,
  • keine konsequente Verfolgung der Verstöße,
  • Wettbewerbsverstoß von nur geringem Gewicht und mit geringem Aufwand recherchiert.

Fazit

Für den Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit müssen mehrere Indizien vorgelegt werden können, um eine Chance auf einen Prozesserfolg zu haben. Allein der Umstand einer hohen Abmahntätigkeit genügt hierfür jedoch in aller Regel nicht. Vielmehr müssen weitere Indizien dazukommen, um mit Erfolg gegen die Abmahnung nach § 8 Abs. 4 UWG vorgehen zu können. Beweisbelastet ist zunächst der Abgemahnte, der den Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit erhebt. Dieser genügt jedoch zunächst den Anforderungen, wenn er genügend Indizien vorweisen kann, auf die der Abmahner konkret zu erwidern hat. Denn laut § 138 Abs. 1 ZPO hat sich jede Partei vollständig und wahrheitsgemäß zu erklären. Sobald also konkrete Umstände vorgetragen werden, hat sich der Abmahner darüber präzise zu erklären, z. B. über Umsätze oder über Abmahntätigkeiten. Wichtig ist jedoch, dass der „Ball“ zunächst beim Abgemahnten liegt, der zunächst zumindest Indizien vorzutragen hat, erst dann hat sich der Abmahner darüber zu erklären.  

Gern kann ich für Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch die von Ihnen erhaltene Abmahnung auf ihre Rechtsmäßigkeit überprüfen und mit Ihnen die weitere empfohlene Vorgehens- und Handlungsweise besprechen.

Quellen, NRWE-Rechtsprechungsdatenbank:

OLG Hamm, Urteil vom 24. März 2009, Az.: 4 U 211/08 (https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2009/4_U_211_08urteil20090324.html)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015, Az.: I-20 U 187/14 (https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2015/I_20_U_187_14_Urteil_20150324.html)

Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner


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