Wann kann ich als Soldat auf Zeit entlassen werden?

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Soldaten auf Zeit werden am häufigsten in den ersten vier Jahren ihrer Dienstzeit entlassen. Zeitsoldaten müssen sich somit in den ersten 4 Jahren der Dienstzeit nach der Intention des Gesetzgebers erst einmal bewähren. In keinem anderen Bereich der Privatwirtschaft oder des öffentlichen Dienstes besteht eine annähernd lange Probezeit.

Dem Gesetzeswortlaut des § 55 IV SG nach ist eine solche Entlassung immer dann möglich, wenn es an der Eignung des Soldaten in Bezug auf die geistige, körperliche und charakterliche Eignung mangelt.

Dem Autor sind aus seiner Rechtspraxis zahlreiche Fälle bekannt, in welchen Soldaten entlassen wurden, obwohl zuvor Staatsanwaltschaft und Truppendienstgerichte Straf- und Disziplinarverfahren eingestellt hatten. Für den Dienstherrn reicht oft ein einmaliger Drogenkonsum außerhalb des Dienstes im privaten Bereich oder eine leichte Sachbeschädigung im privaten Bereich aus, um eine Entlassung nach § 55 IV SG einzuleiten.

Soweit ein Soldat dienstunfähig wird, kann er jederzeit gemäß § 55 II SG entlassen werden. Hat der betreffende Soldat bereits einen Eingliederungsschein für den öffentlichen Dienst erhalten und die Erteilung beantragt, darf die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit jedoch nicht früher als vor Ablauf eines Jahr vollzogen werden.

Jeder Soldat verliert darüber hinaus die Rechtsstellung als Soldat kraft Gesetzes, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr durch ein deutsches Gericht wegen einer vorsätzlichen Tat ausgesprochen wurde. Unerheblich ist, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Von geringer Relevanz ist der Verlust der Rechtsstellung wegen Delikten des Verrats, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, Gefährdung der äußeren Sicherheit, des Verlusts der Bekleidung öffentlicher Ämter oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder der Sicherungsverwahrung.

Da der Dienstherr sehr frei in seiner Entscheidung ist, sollte frühzeitig ein spezialisierter Anwalt konsultiert werden. Erfahrungsgemäß sind die Erfolgsaussichten umso höher, je früher der Soldat den Anwalt aufsucht. Soweit die Tatvorwürfe nicht zu widerlegen sind, kommt es darauf an, gegenüber dem Dienstherr sämtliche dienstlichen und privaten Vorzüge glaubhaft und nachvollziehbar darzustellen. Der Deutsche BundeswehrVerband bietet seinen Mitgliedern eine kostenlose Erstberatung in dienstrechtlichen Angelegenheiten an.


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