Wann mache ich mich wegen Unfallflucht strafbar?

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Zwar ist den meisten bekannt, dass Unfallflucht strafbar ist. Aber vielen ist nicht klar, in welchen Fällen eine Strafbarkeit wegen Unfallflucht – juristisch korrekt nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB) „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ genannt – vorliegt.

Der Unfall im Straßenverkehr

Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist ein Unfall im Straßenverkehr. Ein solcher liegt vor, wenn sich im Verkehr plötzlich ein verkehrstypisches Schadensrisiko verwirklicht, das einen nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden verursacht. Im Einzelnen:

Zum Straßenverkehr zählt nicht nur die Straße, sondern jeder für die Allgemeinheit zugänglich gemachte Verkehrsraum, wie zum Beispiel Tankstellen oder Parkplätze von Supermärkten, Kaufhäusern oder Behörden. Ein nicht belangloser Schaden ist gegeben, wenn der Schaden einen Betrag von 25 Euro übersteigt.

Bei einem Unfall zwischen Fahrzeugen oder einem Fahrzeug und einer Person verwirklicht sich in der Regel stets ein verkehrstypisches Schadensrisiko. Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn die Beteiligten gemeinsam zum Beispiel einen Unfall vorgetäuscht haben.

Der Unfallbeteiligte

Täter kann nur ein sogenannter Unfallbeteiligter sein. Unfallbeteiligter ist, wer durch sein Verhalten den Unfall verursacht hat oder dazu beigetragen haben könnte. Das heißt, dass eine nicht fernliegende Möglichkeit ausreicht: So kann zum Beispiel der Mitinsasse das Fahrzeug möglicherweise auch selbst gesteuert haben und daher ein Unfallbeteiligter sein. Oder auch ein Fußgänger, wenn er zum Beispiel auf die Fahrbahn tritt und ein Fahrzeug ihm ausweichen musste und dadurch einen Unfall verursacht.

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort

Der Unfallbeteiligte macht sich strafbar, wenn er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt. Ein Unfallbeteiligter ist grundsätzlich verpflichtet, so lange am Unfallort zu bleiben, dass andere Unfallbeteiligte, Geschädigte oder die Polizei die Möglichkeit haben, seine Personalien und Angaben zum Unfallhergang aufzunehmen. Ist aber kein weiterer Unfallbeteiligter oder Geschädigter vor Ort, zum Beispiel, weil ein parkendes Auto angefahren wurde, muss der Unfallbeteiligte ausreichend lange warten. Die Dauer der Wartezeit hängt vom Schaden ab. Bei einem Sachschaden von 500 Euro sind 30 Minuten Wartezeit angemessen.

Das Hinterlassen einer Nachricht, zum Beispiel der berühmte Zettel auf der Windschutzscheibe eines beschädigten Fahrzeugs, kann die Wartezeit nicht ersetzen. Nur, wenn eine angemessene Wartezeit verstrichen ist, darf der Unfallbeteiligte den Unfallort verlassen. Er muss aber unverzüglich die Angaben nachholen, also zum Beispiel die nächste Polizeidienststelle aufsuchen. Unverzüglich bedeutet ohne weitere Verzögerung, das heißt, der Unfallbeteiligte muss ohne weitere Zwischenstopps oder Umwege die nächste Polizeidienststelle aufsuchen.

Milderung bei tätiger Reue

Wer Unfallflucht begeht, die Wartepflicht verletzt oder nicht unverzüglich die Angaben nachholt, kann allerdings eine Strafmilderung oder gar eine Strafaufhebung erreichen, wenn er binnen 24 Stunden die erforderlichen Angaben mitteilt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, also zum Beispiel auf Parkplätzen oder Einfahrten, geschehen ist und nur geringen Sachschaden zur Folge hat. Ein geringer Sachschaden liegt vor, wenn der Fremdschaden einen Betrag von 1300 Euro nicht übersteigt. Der Schaden, der dem Täter dabei entstanden ist, ist hierbei nicht hinzuzurechnen.


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