Wann wird ein Eintrag aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Eintragung im Schuldnerverzeichnis

Schuldner, die die Vermögensauskunft (frühere Bezeichnung: Offenbarungseid oder Versicherung an Eides statt, Eidesstattliche Versicherung) abgegeben haben oder gegen die zur Erzwingung der Abgabe dieser Erklärung die Haft angeordnet wurde, werden in das Schuldnerverzeichnis, das beim Amtsgericht geführt wird, eingetragen.

Beim Schuldnerverzeichnis handelt es sich um ein öffentliches Verzeichnis, aus dem jeder, der nachweisen kann, dass er ein berechtigtes Interesse hat, Auskunft verlangen kann.

2. Löschung eines Eintrages im Schuldnerverzeichnis

Wurde die Forderung vollständig beglichen, inklusive Kosten, Gebühren und Zinsen, kann der Schuldner bei jedem Amtsgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle einen Antrag auf vorzeitige Löschung stellen. Der Antrag im Schuldnerverzeichnis wird dann gelöscht, wenn der Schuldner nachweist, dass der Gläubiger bezüglich der Forderung, deretwegen vollstreckt wurde und die Eintragung in der Schuldnerverzeichnis erfolgt war, vollständig befriedigt wurde. Der Schuldner muss dem Vollstreckungsgericht die vollständige Befriedigung des Gläubigers durch geeignete Belege nachweisen. Legt der Schuldner nur eine Quittung oder einen Kontoauszug über die Zahlung vor, ist dies nicht ausreichend, weil daraus nicht die vollständige Befriedigung des Gläubigers ersichtlich ist.

Der Schuldner hat einen Anspruch gegen den Gläubiger, dass dieser ihm eine Zahlungsquittung erteilt.

Von der Löschung des Eintrags im Schuldnerverzeichnis werden auch die SCHUFA und vergleichbare Einrichtungen informiert. Da Haftanordnungen nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen werden, muss sie somit auch nicht gelöscht werden.

Für den Antrag auf Löschung ist kein spezielles Formular oder kein spezieller Wortlaut zu verwenden.

Kommt es nicht zur vorzeitigen Löschung des Eintrags, erfolgt die Löschung automatisch drei Jahre nach dem Tag der Eintragungsanordnung.

In forderungsrechtlichen und vollstreckungrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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