Was bedeutet der Wegfall der Quarantänepflicht für Arbeitnehmer*innen?

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Update: die freiwillige Quarantäne soll vorerst doch nicht eingeführt werden. Stattdessen soll die Quarantäne von derzeit 10 auf 5 Tage verkürzt werden.


Ab dem 1. Mai soll eine Quarantäne bei einer Corona-Infektion nur noch auf "freiwilliger Basis" erfolgen. Für Arbeitnehmer*innen stellen sich hierbei ganz neue Fragen, wie sie sich zukünftig bei einer (selbst) festgestellten Infektion verhalten sollen.

Mitteilungspflichten für infizierte Arbeitnehmer*innen?

Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber Gesundheitsdaten nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abfragen. Das gilt auch im Falle einer Corona-Infektion. Soweit einige Arbeitgeber hier einwenden, dass eine Corona-Infektion gem. § 6 Abs. 1 t) IfSG eine meldepflichtige Krankheit ist und sie deshalb ein Recht zur Information hätten, ist dem entgegen zuhalten, dass gem. § 8 IfSG Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber eindeutig nicht zu den meldepflichtigen Personenkreis gehören und daraus auch keine Informationspflicht der Arbeitnehmer*innen herleiten lässt.

Allerdings besteht im Arbeitsverhältnis eine sog. Nebenpflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB, wonach Arbeitnehmer*innen grundsätzlich auch die Ansteckungsgefahr für Kolleg*innen und Kund*innen berücksichtigen müssen. Dies gilt im besonderem Maße natürlich für den Gesundheits- und Pflegesektor und bei möglichen Kontakt mit nicht (vollständig) geimpften Personen. Insofern könnte man schon deshalb mit guten Gründen eine Hinweispflicht der Arbeitnehmer*innen annehmen, auch wenn hier grundsätzlich datenschutzrechtliche Bedenken bestehen bleiben.

Arbeitspflicht trotz Infektion?

Grundsätzlich lässt eine symptomlose (!) Infektion die Arbeitspflicht nicht entfallen. Infizierte Arbeitnehmer*innen, können (dann z.B. im Homeoffice) weiterbeschäftigt werden. Sofern Arbeitnehmer*innen allerdings arbeitsunfähig erkranken muss eine "normale" Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden, um Ansprüche auf die Engeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht zu gefährden.

Wer sich als infizierte Arbeitnehmer*in für eine freiwillige Quarantäne entscheidet, muss den Arbeitgeber darüber informieren und bleibt - wenn keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt und eine Beschäftigung am Ort der Quarantäne möglich ist - weiterhin arbeitspflichtig. Sie sollten daher auch im Falle einer symptomlosen Infektion bei einer freiwilligen Quarantäne Ihre Arbeitskraft anbieten.

Nach aktueller Rechtslage besteht auch mangels einer behördlich angeordneten Quarantäne kein Anspruch auf eine Entschädigung iSd. § 56 IfSG, wenn sich Arbeitnehmer*innen freiwillig isolieren.

Präsenzpflicht trotz Infektion?

Die weitaus spannender Frage ist, ob infizierte, arbeitsfähige Arbeitnehmer*innen zur Präsenz im Betrieb gezwungen werden können, obwohl sie infiziert sind. Das kann zumindest dann zwanglos anzunehmen sein, wenn die Arbeit im Homeoffice bzw. per mobiler Arbeit nicht oder nur sehr erschwert möglich ist. Die Vermeidung von Ansteckungen im Betrieb ist nämlich nicht Aufgabe der Beschäftigten, sondern des Arbeitgebers. Insofern können Betroffene nicht allein mit dem Hinweis auf eine mögliche Ansteckungsgefahr die Präsenz im Betrieb verweigern. Somit entscheidet paradoxerweise der Arbeitgeber, ob der/die infizierte Arbeitnehmer*in im Betrieb zu erscheinen hat oder nicht. 

Was aber gilt, wenn die Arbeit grundsätzlich im Homeoffice bzw. mobiler Arbeit erledigt werden kann und sich ein/e infizierte Arbeitnehmer*in freiwillig in Quarantäne begeben möchte? Grundsätzlich besteht nämlich seit dem 19.3.2022 keine "Homeofficepflicht" mehr. Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten deshalb kein Homeoffice bzw.mobile Arbeit anbieten, wenn sie dies nicht möchten. Dieser Grundsatz kann allein durch den Wunsch nach einer freiwilligen Quarantäne des/der Infizierten nicht aufgehoben werden, weil damit in der Folge die Einführung einer Homeofficepflicht "durch die Hintertür" und damit ein erheblicher Eingriff in das Direktionsrecht des Arbeitgebers verbunden wäre. 

Die Lösung dieses Problems liegt wohl eher in der Frage, ob die Anweisung des Arbeitgebers, der/die infizierte Beschäftigte müsse im Betrieb erscheinen, sog. billigem Ermessen entspricht. Das kann dann zweifelhaft sein, wenn keine betrieblichen Gründe gegen eine Beschäftigung im Homeoffice stehen und diese bereits früher ausgeübt wurde. Eine endgültige Antwort auf diese Frage wird aber wohl - mangels Vorgaben aus der Politik - (mal wieder) die Arbeitsgerichtsbarkeit finden müssen.

Fazit

Nur die Infektion allein lässt die Arbeitspflicht noch nicht entfallen, dies ist nur bei einer Arbeitsunfähigkeit der Fall. Wer sich bei einer Infektion also freiwillig in Quarantäne begibt und sich nicht arbeitsunfähig meldet, sollte mit dem Arbeitgeber klären, ob eine Beschäftigung im Homeoffice bzw. per mobiler Arbeit möglich ist. 

Einen einklagbaren Anspruch auf eine Beschäftigung im Homeoffice ist in diesem Fall jedoch nicht zwingend anzunehmen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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