Was bedeutet die Änderung der Düsseldorfer Tabelle für die Praxis?

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Ab dem 01.08.2015 müssen getrennt lebende Väter und Mütter mehr Unterhalt für ihre Kinder zahlen.

Seit 1962 wird die Düsseldorfer Tabelle bundesweit zur Berechnung von Unterhaltspflichten herangezogen. Im Juli 2015 veröffentlichte das Düsseldorfer Oberlandesgericht eine neue Tabelle zum Kindesunterhalt. Diese gilt ab dem 01.08.2015.

Nach der aktuellen Anpassung müssen monatlich, je nach Einkommen, zehn bis zwanzig Euro mehr Unterhalt von getrennt lebenden Vätern oder Mütter für ihre Kindern gezahlt werden.

Die Höhe der Unterhaltszahlungen richtet sich nach dem Nettoeinkommen und dem Alter der Kinder.

Bei einem Nettoeinkommen bis 1.500,00 € steigt der Mindestunterhalt für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres von bisher 317,00 auf 328,00 € pro Monat.

Bei Kindern vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres erhöht sich der Mindestunterhalt von 364,00 auf 376,00 Euro; bei Kindern ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit von 426,00 auf 440,00 Euro.

Der Unterhalt für volljährige Kinder beträgt künftig mindestens 504,00 Euro, statt bislang 488,00 Euro im Monat.

Mit wachsendem Einkommen steigt auch der zu zahlende Unterhalt. Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle finden Sie unter: www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-01_08_2015/

Viele Eltern fragen sich, was die Änderung der Düsseldorfer Tabelle für die Praxis bedeutet?

Die Antwort auf diese Frage ist einfach: es kommt darauf an.

In Fällen, in denen bereits ein dynamisierter Unterhaltstitel besteht, wird der höhere Kindesunterhalt automatisch bezahlt werden.

In Fällen, in denen es keinen dynamisierten Unterhaltstitels gibt, muss der Unterhaltsschuldner sofort aufgefordert werden, einen höheren Kindesunterhalt zu zahlen. Wichtig ist zu beachten, dass die Verpflichtung zur Zahlung eines höheren Unterhalts erst ab dem Zeitpunkt besteht, zu welchem der Unterhaltsschuldner aufgefordert wurde, einen höheren Unterhalt zu leisten.

Rechtsanwältin Oleksandra Cofala empfiehlt: Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob sie über einen dynamisierten Unterhaltstitels verfügen oder nicht, empfehle ich Ihnen unverzüglich einen Rechtsanwalt aufzusuchen und sich diesbezüglich beraten zu lassen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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