Was bedeutet Umgangspflegschaft?

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Zugunsten einer besseren Lesbarkeit wird in diesem Rechtstipp auf die Verwendung geschlechtsspezifischer Sprachformen verzichtet, sofern es nicht explizit auf eine Unterscheidung ankommt. In dem Rechtstipp wird die männliche Bezeichnung verwendet, die für alle Geschlechter gilt.


1. Wohlverhaltensklausel

Gemäß § 1684 II BGB haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

Es handelt sich hierbei um die sogenannte Wohlverhaltensklausel.

Wird gegen die Wohlverhaltensklausel verstoßen, sei es dauerhaft oder wiederholt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft), § 1684 III 3 BGB.


2. Umgangspflegschaft

Damit das Familiengericht eine Umgangspflegschaft anordnen kann, muss es nicht unbedingt zu hässlichen Szenen bei der Abholung oder dem Zurückbringen des Kindes durch den Umgangsberechtigten kommen, ausreichend ist bereits, dass dem Umgangsberechtigten der Umgang erschwert wird.

Es passiert leider immer wieder, dass es anlässlich der Übergabesituationen in Ausübung des Umgangsrechts zwischen den Kindseltern im Beisein des Kindes zu verbalen Auseinandersetzungen kommt, wenn bei den Eltern eine mangelnde Kommunikationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit zu beklagen ist. Diese Eltern können oftmals nicht zwischen der Paarebene und der Kindesebene unterscheiden und tragen ihren Streit vor dem Kind aus. Dadurch wird das Kindeswohl massiv beeinträchtigt und das Kind belastet.

Eine Umgangspflegschaft kann auch dann eingesetzt werden, wenn bereits vorangegangene Ordnungsmittel nicht dazu führten, dass der Umgang und die Übergaben des Kindes störungsfrei und weniger belastend für das Kind durchgeführt werden können.


3. Der Umgangspfleger

Aufgabe des Umgangspflegers ist es nicht, beim Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil anwesend zu sein. Ebenso wenig greift der Umgangspfleger in bestehende Umgangsregelungen ein, er ist nicht befugt, Umgangszeiten, oder deren Dauer und Häufigkeit abzuändern.

Der Umgangspfleger bestimmt, wie die Übergabe des Kindes an den anderen Elternteil erfolgen soll, er vermittelt, wenn es Streit zwischen den Kindseltern wegen ausgefallener oder nachzuholender Umgangstermine gibt.

Der Umgangspfleger ist dazu da, dafür zu sorgen, dass die Durchführung des Umgangs reibungslos und kindeswohldienlich klappt und das Kind so nicht zusätzlich belastet wird.


4. Befristung der Umgangspflegschaft

Da durch die Anordnung eine Umgangspflegschaft stark in die Elternrechte eingegriffen wird, hat das Familiengericht diese Anordnung immer zeitlich zu befristen, wobei es für die Dauer dieser Frist keine gesetzliche Vorgabe gibt. In aller Regel wird man jedoch zunächst von einer zeitlichen Vorgabe von etwa einem halben Jahr ausgehen können.

Läuft die Befristung aus, kann das Familiengericht durchaus eine erneute Umgangspflegschaft im Anschluss anordnen.


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