Was darf der Umgangsberechtigte?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Konkreter Einzelfall entscheidend

Hat ein Elternteil das Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind, dann stellt sich oftmals früher oder später bei der Ausgestaltung des Umgangs durch den Umgangsberechtigten die Frage "darf der Umgangsberechtigte das?". Die Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an.

2. Alltagssorge
Der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, hat in dieser Zeit die sogenannte Alltagssorge. D.h., dieser Elternteil entscheidet, was das Kind isst und trinkt, welche Kleidung es trägt, wann es ins Bett geht, welche Unternehmungen mit dem Kind gemacht werden, zu welchen dritten Personen in dieser Zeit Kontakt besteht usw. Andernfalls wäre die Umgangszeit für den Umgangsberechtigten überhaupt nicht zu bewältigen, wenn der Umgangsberechtigte bei jeder Kleinigkeit die Kindsmutter informieren müsste oder deren Einverständnis einholen müsste. Dann dürfte das Kind den Vater noch nicht einmal beim Einkaufen im Supermarkt begleiten, was jeder vernünftige Mensch als absurd bezeichnen würde. Die Einschaltung des gesunden Menschenverstandes beantwortet in diesen Situationen bereits so manche Frage ....

Die Grenze der Alltagssorge besteht da, wo eine mögliche Gefährdung des Kindes beginnt.

Die obigen Grundsätze gelten für den Umgangsberechtigten für die Zeit, in der sich das Kind bei ihm auffällt.

Beabsichtigt der umgangsberechtigte Vater mit dem Kind in eine andere Stadt zu fahren, um dort etwas einzukaufen oder eine Besichtigung vorzunehmen, ins Museum zu gehen usw., dann kann er dies tun, ohne vorher die Kindsmutter informieren oder deren Einverständnis einholen zu müssen.

Beabsichtigt der umgangsberechtigte Vater mit dem 15-jährigen Kind eine Bergtour dann ist eine solche Unternehmung, bei gutem Wetter in der Regel nicht davon abhängig, dass die Kindsmutter dem zustimmt, weil davon ausgegangen werden kann, dass ein normal entwickelter 15-jähriger Jugendlicher bei normalen Witterungsverhältnissen und Beachtung der Sicherheitsvorschriften im Gebirge, eine derartige Bergwanderung mitmachen kann, ohne dass das Kindeswohl gefährdet wäre. 

Wäre das Kind zum Beispiel erst vier Jahre alt, dann könnte die Entscheidung durchaus wieder anders aussehen, wie gesagt, es handelt sich immer um Einzelfallentscheidungen, weil immer auf den konkreten Einzelfall und die konkreten Umstände abzustellen ist.

Auch das Alter des Kindes und die Gesundheit des Kindes spielen natürlich bei dieser Einzelfallbetrachtung eine wichtige Rolle.

Anders könnte es sein, wenn der umgangsberechtigte Vater diese Bergwanderung vornehmen will, obwohl extreme Witterungsverhältnisse bestehen oder ein Wettersturz unmittelbar bevorsteht oder bei dieser Bergtour besondere Kletterkenntnisse erforderlich sind, über die das Kind nicht verfügt usw.

3. Darf der Umgangsberechtigte mit dem Kind ns Ausland verreisen?

Selbstverständlich darf der Umgangsberechtigte mit dem Kind auch ins Ausland verreisen, aber auch hier gelten wieder die obigen Grundsätze, auch hier kommt es auf den Einzelfall an.

Gedeckt wäre von der Entscheidungsfreiheit des Umgangsberechtigten, der die Alltagssorge hat, sicherlich keine Reise in ein Krisengebiet oder in ein Land, das gerade ein Corona-Risikogebiet ist.

Beabsichtigt der Vater mit dem Kind von Deutschland aus einen Tagesausflug in die Schweiz oder nach Frankreich zu unternehmen, dann kann er dies grundsätzlich, etwas anderes würde gelten, wenn es sich um Corona-Risikogebiet handeln würde.


4.

In familienrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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