Was darf mein Kind?

  • 3 Minuten Lesezeit

In Deutschland wird ein Kind mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig. Aber auch schon in den 18 Jahren der Minderjährigkeit haben Kinder bestimmte Rechte und Pflichten und Möglichkeiten, um am allgemeinen Geschäftsverkehr teilzunehmen:

1. Erben

Auch ein minderjähriges Kind kann Erbe sein.

Erbfähig ist sogar ein zum Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht geborener aber bereits gezeugter Mensch.

2. Testamentserrichtung

Ab Vollendung des 16. Lebensjahres kann ein Minderjähriger ein Testament errichten. Die Testamentserrichtung ist jedoch nur vor einem Notar möglich.

Ein vor dem 16. Lebensjahr errichtetes Testament ist nichtig, es wird auch nicht wirksam, wenn der Minderjährige in der Zwischenzeit das 16. Lebensjahr vollendet. Dieser Mangel kann nicht geheilt werden.

3. Erbschaft annehmen oder ausschlagen

Will ein Minderjähriger eine Erbschaft annehmen oder ausschlagen, so muss die Annahmeerklärung oder Ausschlagungserklärung durch seine gesetzlichen Vertreter erklärt werden. Wird keine Erklärung abgegeben, gilt nach Ablauf der Ausschlagungsfrist die Erbschaft als angenommen, wobei sich bei der Annahme der Erbschaft die Haftung des Minderjährigen aus der Erbschaft auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Minderjährigen beschränkt. Damit soll der Minderjährige nach dem Gesetz vor einem überschuldeten Nachlass geschützt werden.

4. Geschäftsunfähigkeit

Ein Kind das das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gilt als geschäftsunfähig. Es kann wirksam keine Geschäfte tätigen, also insbesondere nichts kaufen.

5. Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Zwischen dem siebten und 18. Lebensjahr ist das minderjährige Kind beschränkt geschäftsfähig, kann also in einem beschränkten Umfang am Geschäftsleben teilnehmen, wenn es durch das Geschäft lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. Einen rechtlichen Vorteil stellt aber bei einem Kauf nicht die Ware dar, die das Kind für die Hingabe des Geldes bekommt, weil durch den Abfluss des Geldes das Kind einen Nachteil hat. Was ein echter rechtlicher Vorteil im Sinne des Gesetzes ist, muss immer im konkreten Einzelfall eruiert werden.

Will sich das beschränkt geschäftsfähige Kind in einem Rechtsgeschäft verpflichten, müssen zu Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts die Eltern vorher die Zustimmung geben. Verweigern die Eltern die nachträgliche Genehmigung, bleibt das Rechtsgeschäft unwirksam, mit der Folge, dass das Kind aus diesem Rechtsgeschäft keine Ansprüche herleiten kann, aber umgekehrt aus dem Rechtsgeschäft vom Dritten auch nicht verpflichtet werden kann. Das Kind wird so gestellt, als ob es das Rechtsgeschäft nie eingegangen wäre. Dadurch soll das minderjährige Kind geschützt werden.

6. Taschengeld

Ein minderjähriges Kind kann über sein Taschengeld frei verfügen und benötigt nicht die Zustimmung seiner Eltern, wenn es ausschließlich mit Mitteln des Taschengeldes ein Rechtsgeschäft bewirkt, sog. "Taschengeldparagraf".

Erhält ein Kind zum Beispiel 30 € Taschengeld im Monat und kauft es sich für 30 € Süßigkeiten, sind diese Käufe wirksam und müssen von den Eltern nicht genehmigt werden, auch wenn sie nicht damit einverstanden sind, dass ihr Kind so viel nascht. Die Eltern könnten dann höchstens zur Strafe das Taschengeld reduzieren.

Erhält ein Kind wiederum 30 € Taschengeld und hat noch weitere 20 € von der Oma für eine besonders gute Zensur erhalten, also insgesamt 50 € zur Verfügung und kauft sich nunmehr für 50 €  Winterschuhe, was sicherlich eine sinnvollere Investition darstellen mag, als das ganze Geld für Süßigkeiten auszugeben, so ist dieses Rechtsgeschäft nur dann wirksam, wenn die Eltern dem entweder vorher zugestimmt haben oder es nachträglich genehmigt haben, da es nicht ausschließlich mit Mitteln des Taschengeldes bewirkt wurde. Denn in den Kauf flossen nur 30 € vom Taschengeld ein, die 20 € für die besonders gute Zensur sind kein echtes Taschengeld und somit ist das gesamte Rechtsgeschäft nicht ausschließlich mit Mitteln des Taschengeldes bewirkt.

7. Heiraten

Ein Minderjähriger muss mindestens 16 Jahre alt sein, um die Ehe mit einem mindestens 18 Jahre alten Partner schließen zu können, benötigt aber Zustimmung des Familiengerichts, wobei diese erteilt wird, wenn die Eheschließung zum Wohle des Minderjährigen ist.

Bei rechtlichen Fragen im Zivilrecht stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Cordula Alberth

Beiträge zum Thema