Was heißt die Corona-Kündigungssperre für mich als Mieter und Vermieter/in genau?

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Das Maßnahmepaket des Bundestages enthält auch eine Regelung, die sich auf Mieter und Vermieter auswirkt – die Kündigungssperre wegen Mietrückständen! Doch was heißt das konkret für mich …

... als Mieter?

Sofern ich als Wohnungsmieter und als Gewerbemieter momentan aufgrund von finanziellen Engpässen bedingt durch Kurzarbeit und damit Lohnausfall oder gar Arbeitslosigkeit die Miete nicht mehr zahlen kann, bleibt dies zunächst einmal ohne Folgen. Grundsätzlich besteht bei Nichtzahlung von Miete nach § 534 Abs. 2 Satz 3 BGB ein Grund für eine fristlose Kündigung. 

Diese Gefahr besteht für mich als Mieter bei Mietausfall zwischen April und zunächst Juni 2020 nun nicht mehr! Die Mieten müssen jedoch trotzdem gezahlt werden, sobald es mir als Mieterin wieder finanziell besser geht. Hierzu besteht Zeit bis 2022. Bis dann darf mir mein Vermieter wegen des Corona-bedingten Rückstandes nicht kündigen!

Wegen anderer Gründe, wie zum Beispiel Eigenbedarf oder Störung des Hausfriedens oder auch zuvor schon angelaufener Mietschulden allerdings schon! Bei Gewerbemietverträgen gelten zudem oft auch andere Kündigungsgründe, die nach wie vor gültig sind!

Die Kündigungssperre bezieht sich ausschließlich auf eine Kündigung wegen Zahlungsrückstandes, der wegen der Corona-Pandemie entstanden ist und stellt keinen Freibrief für Mieter dar!

… als Vermieter?

Wenn mein Mieter sich bereits vertragswidrig verhalten hat oder bereits Rückstand aus einer Zeit für der Corona-Krise besteht, darf ich auch jetzt und damit in der Zeit zwischen 1. April und Juni 2020 kündigen. Die Kündigungssperre gilt nur wegen Corona-bedingter Zahlungsrückstände!

Die Mietzahlung wird zudem lediglich ausgesetzt und der Anspruch auf Erhalt der Miete bleibt für Vermieter bestehen. Die Mieter dürfen sich allerdings mit der Rückzahlung bis 2022 Zeit lassen. Deswegen stehen den Vermietern Verzugszinsen bis zur tatsächlichen Zahlung zu.

Gerne berate ich Sie in Ihrer konkreten Situation als Mieter oder Vermieterin von Wohn oder Gewerbemietraum und beurteile, ob die erhaltene oder ausgesprochene Kündigung auch aktuell noch wirksam ist oder nicht.

Kommen Sie gut und gesund durch die Corona-Krise!

Phoebe Fleur Herp

Rechtsanwältin aus Mannheim


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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